Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: GGSt §32 Abs1 Z2;GGSt §42 Abs2 Z11;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Kommt der Lenker seiner Pflicht, sich über eine dem Gesetz entsprechende Beladung des Fahrzeuges zumutbar zu überzeugen, nicht hinreichend nach, fällt ihm dies als Verschulden zur Last (hier Überladung von nahezu 4 t). European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0165 1 Stammrechtssatz Bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0112). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:19... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0145 4 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 3 Stammrechtssatz Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber n... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0145 4 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie am 8. September 1989 um 21.30 Uhr "in Wien 14, Hadikgasse-Kennedybrücke" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall ohne unnötigen Aufschub ... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 18. August 1990 um 7.24 Uhr in Wien 19, Salmannsdorfer Straße 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Autobusses beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug nicht einen entsprechenden seitlichen Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten, weil er dieses mit der rechten Hinterseite seines Fahrzeu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie es am 28. August 1990 um 10.00 Uhr in Wien XVIII., "Währingerstr. unter der Trasse der S 45" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend, unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Erkennt der Lenker eines Fahrzeuges (hier: Autobus), daß die Straßenbreite ein Vorbeifahren seines Fahrzeuges an parkenden Fahrzeugen nicht gefahrlos ermöglicht, oder muß er dies bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen, so muß er vom Befahren dieser Straßenstelle Abstand nehmen. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, weshalb er gegebenenfalls das Geschehen hinter ihm im Rückspiegel sei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 11. Juli 1990 hat das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk in Wien über den Beschwerdeführer als das nach außen berufene Organ der R-GmbH (§ 9 VStG) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218/1975 idF des BGBl. Nr. 231/1988, kurz: AuslBG) eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß im Gastgewerbebetrieb der genannten Gesellschaft 1) am 1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer verunglückte während der Zeit der Ableistung seines Präsenzdienstes am 7. Dezember 1988, um 17.10 Uhr, auf der Tauern-Autobahn mit seinem Pkw auf der Heimfahrt vom Ort der militärischen Dienstleistung. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 28. September 1989 wurde die vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 16. Feber 1989 bzw. 31. März 1989 geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Polytrauma nach Verkehrsunfall" gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienst... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann von Wien als Strafbehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Jänner 1990 betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wie folgt: "Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das angefochtene Straferkenntnis mit der Abä... mehr lesen...
Bezüglich des Sachverhaltes und der maßgebenden Entscheidungsgründe: wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf das den Mitgesellschafter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1990 betreffend die im Instanzenzuge bestätigte Bestrafung des Mitgesellschafters des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 11. Juli 1990 hat das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk in Wien über den Beschwerdeführer als das nach außen berufene Organ der S-GmbH (§ 9 VStG) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218/1975 idF des BGBl. Nr. 231/1988, kurz: AuslBG) eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß im Gastgewerbebetrieb der genannten Gesellschaft am 13. ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 20. April 1990 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Gendarmerieanzeige und ergänzender Ermittlungen vorgeworfen, er habe in der vom 5. Juni bis zum 14. Juni 1989 in Ardagger den polnischen Staatsbürger Benedykt J und in der Zeit vom 12. Juni bis zum 14. Juni 1989 überdies die jugoslawischen Staatsbürger Belak I, Alarva S, Ladan M und Ivan P (mit Bauarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 1 Stammrechtssatz Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 28.4.1982, 81/01/0055). Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 1 Stammrechtssatz Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 28.4.1982, 81/01/0055). Schlagworte Verant... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 1 Stammrechtssatz Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 28.4.1982, 81/01/0055). Schlagworte Verant... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 1 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschul... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1 idF 1987/516; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/09/0089 E 17. Jänner 1991 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6 Stammrechtssatz Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 1 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschul... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 1 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren67 Versorgungsrecht
Norm: HVG §1 Abs1 idF 1987/614;VStG §5 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Eine grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nach... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Februar 1990 wurde die mitbeteiligte Partei wegen der Übertretung gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 61 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung bestraft, weil sie es als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß diese als Arbeitgeber eines namentlich genannten Ar... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber zu vertreten, daß am 13. April 1988 auf der von ihm betriebenen, örtlich näher umschriebenen Baustelle Arbeitnehmer in ca. 12 m Höhe (Balkonplatte im dritten Obergeschoß) beschäftigt gewesen seien, ohne daß auf dieser Arbeitsstelle eine entsprechende Absturzsicherung durch Mittelstange oder Fußleiste vorhanden gewesen sei. Der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §31 Abs2 litp;ASchG 1972 §31 Abs5;AVG §37;AVG §39 Abs2;VStG §24;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1;VStG §9 idF 1983/176; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/19/0068 2 Stammrechtssatz Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240) ist von der Beh von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw in Fällen des § 9 VStG ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §31 Abs5;VStG §25 Abs1;VStG §5 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Im Falle des § 31 Abs 5 ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr... mehr lesen...