RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090056.X06

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten