Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §9;Rechtssatz
Weder das BaumschutzG Wr noch die Verfahrensvorschriften kennen Sonderrechte für alte, kranke oder gebrechliche Personen, dennoch spielen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und altersbedingte Gebrechlichkeit für die Beurteilung der ein Verschulden ausschließenden Dispositionsunfähigkeit einer Partei (wozu wohl auch bestimmte Arten schwerer Vergeßlichkeit zählen werden) - ganz allgemein - eine Rolle, sodaß nicht gesagt werden kann, diese Umstände könnten "unberücksichtigt bleiben".
Schlagworte
KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100231.X01Im RIS seit
13.08.1991