RS Vwgh 1991/8/13 89/10/0231

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs1 Z4;
BaumschutzG Wr 1974 §6;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Weder das BaumschutzG Wr noch die Verfahrensvorschriften kennen Sonderrechte für alte, kranke oder gebrechliche Personen, dennoch spielen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und altersbedingte Gebrechlichkeit für die Beurteilung der ein Verschulden ausschließenden Dispositionsunfähigkeit einer Partei (wozu wohl auch bestimmte Arten schwerer Vergeßlichkeit zählen werden) - ganz allgemein - eine Rolle, sodaß nicht gesagt werden kann, diese Umstände könnten "unberücksichtigt bleiben".

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100231.X01

Im RIS seit

13.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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