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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 2Stammrechtssatz
Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers für den weder eine Beschäftigungsbewilligung gem § 4 AuslBG erteilt noch ein Befreiungsschein gem § 15 AuslBG ausgestellt wurde) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AuslBG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090095.X02Im RIS seit
11.07.2001