RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AZG §11 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen § 11 Abs 1 AZG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wobei der Nachweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von der Behörde zu führen ist (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0071). Allerdings entspricht es auch der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0005), daß den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190129.X01

Im RIS seit

08.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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