Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen § 11 Abs 1 AZG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wobei der Nachweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von der Behörde zu führen ist (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0071). Allerdings entspricht es auch der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0005), daß den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190129.X01Im RIS seit
08.07.1991