RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0141

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0142 90/03/0143 90/03/0144

Rechtssatz

Die Rechtsauskunft eines Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß ausüben; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030141.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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