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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §11 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 erster Satz AZG um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0071), trifft den Besch die Pflicht zur Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190150.X01Im RIS seit
24.07.1991Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012