TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/3 90/03/0205

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGSt §1 Abs1;
GGSt §26 Abs1;
GGSt §32 Abs1 Z2;
GGSt §42 Abs2 Z11;
KDV 1967 §58 Abs1;
KDV 1967 §58 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juli 1990, Zl. 11-75 Wo 1-89, betreffend Übertretungen des GGSt und der KDV 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juli 1990 wird, soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4. Juli 1989 abgewiesen wurde (Übertretung des § 58 Abs. 2 KDV), einschließlich des damit verbundenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sprach mit Straferkenntnis vom 4. Juli 1989 aus, der Beschwerdeführer habe am 8. November 1988 um ca. 12.00 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten und mit Dieselkraftstoff beladenen Tankwagenzug auf der Südautobahn A 2 von Wien kommend in Richtung Graz gelenkt. Bei der unweit des Baukm 113.1, Gemeindegebiet St. Johann i.d. Haide, Bezirk Hartberg, durchgeführten Gefahrengutkontrolle sei festgestellt worden, daß 1.) die ADR-Eintragung im Beförderungspapier gefehlt habe, 2.) das Tankfahrzeug um 3,8 t (zugel. für 22 t) überladen gewesen sei, und 3.) der Beschwerdeführer die A 2 mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h befahren habe, obwohl nur 70 km/h erlaubt seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach zu 1.) § 33/3 GGSt - BGBl. 209/79 - RN 10.381 (1a) ADR, zu 2.) § 32(1) GGStG - BGBl. 209/79, und zu 3.) § 58/2 KDV begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt wurden.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. Juli 1990 hinsichtlich Punkt 2.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ab. Der Spruch zu Punkt 2.) wurde dahingehend ergänzt, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 42 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 2 GGSt begangen habe. Hinsichtlich des Punktes 1.) des erstinstanzlichen Bescheides wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

Gegen diesen Bescheid, und zwar dem gesamten Beschwerdevorbringen nach nur so weit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (Punkte 2.) und 3.)) abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 des Gefahrengutbeförderungsgesetzes - Straße - GGSt, BGBl. Nr. 209/79, darf der Lenker eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 11 leg. cit. begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 32 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das Tankfahrzeug um 3,8 t überladen war. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, daß ihn ein Verschulden treffe. Er sei beim Beladevorgang anwesend gewesen und habe diesen ordnungsgemäß nach seinen Möglichkeiten kontrolliert. Die Überladung sei aber auch als unbedeutend zu werten, da sie nur 17 Prozent des zulässigen Gesamtgewichtes betragen habe, und sei daher für einen erfahrenen Berufskraftfahrer entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht erkennbar. Im Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeuges trete bei einer derart geringfügigen Überladung noch keine erkennbare und die Sicherheit im Fahrbetrieb beeinträchtigende Veränderung auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne demnach dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Überladung eines Fahrzeuges um nahezu 4 t, die 17 Prozent des zulässigen Gesamtgewichtes ausmacht, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls als unbedeutend zu werten, vor allem dann nicht, wenn es sich bei der Beladung - wie im Beschwerdefall - um ein gefährliches Gut handelt. Auch kann der Ansicht der belangten Behörde, es sei einem Berufskraftfahrer durchaus zuzumuten, eine - im übrigen keineswegs geringfügige - Überladung von 3.800 kg sofort festzustellen, nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer war seiner Behauptung zufolge bei der Beladung des Fahrzeuges anwesend. Er hätte daher darauf achten müssen, daß das zulässige Gesamtgewicht des Tankfahrzeuges nicht überschritten wird und keine Überladung zustandekommt. Wie das Ausmaß der Überladung zeigt, kam jedoch der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich über eine dem Gesetz entsprechende Beladung des Fahrzeuges zumutbar zu überzeugen, nicht hinreichend nach, was ihm als Verschulden zur Last fällt. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, es träte im Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeuges bei einer derartigen Überladung noch keine erkennbare Veränderung auf, richtig ist, kann dahinstehen, weil bereits die Inbetriebnahme einer den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechenden Beförderungseinheit nach zumutbarer Überzeugung, ob dies zutrifft, nicht statthaft ist.

Mit dem Vorbringen, es sei bezüglich dieser Übertretung die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG unzureichend bezeichnet, weil § 32 Abs. 1 GGSt in mehrere Ziffern gegliedert sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde den Punkt 2.) des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend ergänzte, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung "nach § 42 Abs. 2 Z. 11 iVm § 32 Abs. 1 Z. 2 GGSt" begangen hat. Der insoweit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangel wurde damit saniert.

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von S 2.000,--, deren Ausmaß vom Beschwerdeführer ebenfalls bekämpft wird, liegt im untersten Bereich des bis zu S 50.000,-- reichenden Strafrahmens. Zu Recht wurde von der belangten Behörde im Zusammenhang bemerkt, daß die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes auch der Sicherheit der Straßenbenützer dient. Wenn es im Beschwerdefall tatsächlich auch zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Höhe der Strafe dennoch nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es trifft nämlich ferner zu, daß mit der Regelung über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit bestimmter, vor allem schwerer Fahrzeuge (oder im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern) den mit der Verwendung solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbundenen Gefahrenmomenten entgegengewirkt werden soll, was im besonderen in Hinsicht auf die mit der Beförderung von gefährlichen Gütern verbundenen Gefahren gilt. Die belangte Behörde nahm bei der Strafbemessung ausdrücklich auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht und wertete die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Grundlage entbehrt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

In Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 42 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 2 GGSt erweist sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der Übertretung des "§ 58/2 KDV" macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, weil die Tat nicht entsprechend dem § 44a lit. a VStG konkretisiert sei und § 58 Abs. 2 KDV nicht die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG darstelle.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand im Recht.

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird, und andererseits die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A).

Die belangte Behörde nahm die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers als erwiesen an, der angab, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom "Tachometergraphenblatt", also von dem im Fahrtschreiber eingelegten Schaublatt abgelesen zu haben. Ohne jedoch auf die Aufzeichnungen im Schaublatt, das den Verwaltungsstrafakten nicht angeschlossen ist, einzugehen, nahm die belangte Behörde als Tatzeit der Geschwindigkeitsüberschreitung den Zeitpunkt der Kontrolle des Fahrzeuges und als Tatort die "A 2" an. Die belangte Behörde erachtete sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dieser Vorgangsweise berechtigt, weil ihrer Meinung nach zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber herangezogen werden könnten. Dabei gelte der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes als Ort der Begehung. In diesem Falle ergebe sich die Notwendigkeit der Abweichung vom § 44a VStG daraus, daß damit auch Übertretungen erfaßt werden könnten, die im fließenden Verkehr begangen werden, ohne daß der Täter betreten werden könne, weil z.B. eine Anhaltung des Fahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung der einschreitenden Organe oder anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen könne. In der Gegenschrift brachte die belangte Behörde hiezu ergänzend vor, dem Schaublatt des Fahrtschreibers lasse sich zwar leicht der Zeitpunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht jedoch der Ort entnehmen. Durch die hier vorgenommene Fiktion des Tatortes könne auf Grund der Aufzeichnungen auf dem Schaublatt jedoch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Da es sich hier um eine für Verkehrsdelikte spezifische Art der Begehung von Übertretungen handle, sei die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf die Eigenart der Materie unverzichtbar und daher im Vorbehalt des Art. 11 Abs. 2 B-VG gedeckt und stelle sich als unerläßliches Mittel für eine wirksame Verkehrsüberwachung dar.

Die belangte Behörde verkennt damit die Rechtslage. Der von ihr dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf, es sei anläßlich der zu einer bestimmten Zeit durchgeführten Gefahrengutkontrolle festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer mit dem Tankwagenzug die A 2 mit einer überhöhten Geschwindigkeit befahren habe, läßt nähere Angaben darüber vermissen, wann vom Beschwerdeführer auf dieser Fahrt - einmal oder sogar wiederholt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1983, Zl. 82/02/0214) - die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde, insbesondere geht daraus nicht hervor, ob dies zeitlich mit der durchgeführten Kontrolle zusammenhängend (noch) der Fall war. Nicht einmal der Begründung des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich ein Anhaltspunkt zu entnehmen. Die belangte Behörde nahm vielmehr, obwohl auch ihrer Ansicht nach dem Schaublatt des Fahrtschreibers der Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung (der Geschwindigkeitsüberschreitungen) leicht entnommen werden kann, ohne weitere Feststellungen und ohne nähere Begründung als Tatzeit den Zeitpunkt der Gefahrengutkontrolle an. Aber auch was den Tatort anlangt, vermag sich die belangte Behörde bezüglich der von ihr angenommenen "Fiktion des Tatortes" auf keine gesetzliche Bestimmung zu berufen, weil es eine derartige, ihrer Meinung nach "im Hinblick auf die Eigenart der Materie unverzichtbare" Regelung nicht gibt. Wohl sah die Regierungsvorlage 466 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP, auf die sich die belangte Behörde mit ihrer Argumentation offensichtlich stützt, vor, daß dann, wenn die Übertretung mit dem Fahrtschreiber festgestellt wurde, der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung gelte, doch wurde diese "vorgeschlagene Regelung" nicht Gesetz.

Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinem weiteren Einwand, daß § 58 Abs. 2 KDV nicht die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG darstelle, im Recht. Nicht, weil es diese Bestimmung - wie der Beschwerdeführer meint - nicht gibt, sondern weil das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten dieser Bestimmung, derzufolge mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden dürfen, nicht unterstellt werden kann.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 58 Abs. 2 KDV erweist sich daher der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Verhältnis zu anderen Normen Materien Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030205.X00

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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