Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Nach § 367 Z 25 GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (Hinweis E 24. 11. 1992, 90/04/0350). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;VStG §22 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisse... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer u.a. wie folgt schuldig erkannt: "Sie haben es in ihrer Eigenschaft als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der H GesmbH, zu verantworten, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. September 1991, Zl. II-1847/1951, gewerbebehördlich genehmigte Bäckereibetriebsanlage in Z, Nr. 1, nach einer genehmigungspflichtigen Änderung (Verlegung der Kühlz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Ges.m.b.H zu verantworten, daß am 30. April 1997 in der Betriebsanlage in W, M-Straße 6, näher bezeichnete Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten worden seien, nämlich 1) Auflage Nr. 2 des Bescheides vom 4. Dezember 1985, MBA 4/5 - Ba 31.203/1/85, wonach die... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Ges.m.b.H zu verantworten, daß am 30. April 1997 in der Betriebsanlage in W, M-Straße 6, näher bezeichnete Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten worden seien, nämlich 1) Auflage Nr. 2 des Bescheides vom 4. Dezember 1985, MBA 4/5 - Ba 31.203/1/85, wonach die... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §59 Abs1;GewO 1994 §367 Z25;GewO 1994 §77 Abs1;VStG §1 Abs1;VStG §44a Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0008 1 Stammrechtssatz Dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;GewO 1994 §366 Abs1 Z3;GewO 1994 §81 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeitsbezogen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Nach § 367 Z 25 GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (Hinweis E 24. 11. 1992, 90/04/0350). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;VStG §22 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisse... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §59 Abs1;GewO 1994 §367 Z25;GewO 1994 §77 Abs1;VStG §1 Abs1;VStG §44a Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0008 1 Stammrechtssatz Dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;GewO 1994 §366 Abs1 Z3;GewO 1994 §81 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeitsbezogen... mehr lesen...
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG): "Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.20 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 544 (D) und Anhänger MÜ-AZ 644 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. November 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW am 5. Mai 1996 um 11.35 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 - Scheitelstrecke, Gemeindegebiet Zederhaus bei Baukilometer 97,500 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe dabei die auf diesem Teilstück der Autobahn durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 50 km/h) überschritt... mehr lesen...
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG): "Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.15 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 543 (D) und Anhänger MÜ-AZ 643 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllt... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art130 Abs2;StVO 1960 §52 Z10a;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kann nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (Hinweis E 24. 3. 1993, 91/03/0339). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der Tatbestand der Übertretung des Art 3 Z 1 TransitVwVereinbarung (Hinweis E 8. 9. 1998, 98/03/0036, 0212) verlangt das Vorliegen einer Transitfahrt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;TransitAbk EWG 1992;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998030241.X01 Im RIS seit 13.06.2001 mehr lesen...
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG): "Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.20 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 544 (D) und Anhänger MÜ-AZ 644 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. November 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW am 5. Mai 1996 um 11.35 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 - Scheitelstrecke, Gemeindegebiet Zederhaus bei Baukilometer 97,500 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe dabei die auf diesem Teilstück der Autobahn durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 50 km/h) überschritt... mehr lesen...
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG): "Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.15 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 543 (D) und Anhänger MÜ-AZ 643 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllt... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art130 Abs2;StVO 1960 §52 Z10a;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kann nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (Hinweis E 24. 3. 1993, 91/03/0339). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der Tatbestand der Übertretung des Art 3 Z 1 TransitVwVereinbarung (Hinweis E 8. 9. 1998, 98/03/0036, 0212) verlangt das Vorliegen einer Transitfahrt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;TransitAbk EWG 1992;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998030241.X01 Im RIS seit 13.06.2001 mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, am 10. Juli 1997 um 15.35 Uhr (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenker eines näher bezeichneten Motorfahrrades 1. nicht ausschließlich die Fahrbahn benützt zu haben, da er den Gehsteig befahren habe, 2. nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das gem § 44a Z 1 VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und E 30.1.1995, 94/10/0035). Schlagworte ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, am 10. Juli 1997 um 15.35 Uhr (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenker eines näher bezeichneten Motorfahrrades 1. nicht ausschließlich die Fahrbahn benützt zu haben, da er den Gehsteig befahren habe, 2. nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das gem § 44a Z 1 VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und E 30.1.1995, 94/10/0035). Schlagworte ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 10. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der C-GmbH, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 15. April 1992 auf der Baustelle in W acht (namentlich genannte) Ausländer beschäftigt worden seien, obwohl für die Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch dies... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §3 Abs3;AuslBG §2 Abs3;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: War der Auftragnehmer der Firma D die Firma F-GmbH und hat sie sich der durch die Firma C-GmbH bereitgestellten Ausländer bedient, ist diese iSd § 2 Abs 3 AuslBG ebenso wie die C-GmbH als Beschäftiger nach dem AuslBG strafb... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 10. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der C-GmbH, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 15. April 1992 auf der Baustelle in W acht (namentlich genannte) Ausländer beschäftigt worden seien, obwohl für die Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch dies... mehr lesen...