RS Vwgh 1998/11/18 95/03/0027

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
GGSt §33 Abs3 Z2;
GGSt §40 Abs1;
GGSt §42 Abs2 Z25;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301

Rechtssatz

Hat die Behörde im Spruch des Bescheides im maßgeblichen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 40 GGSt über die Unterweisung und Ausbildung des Lenkers nicht erfüllt worden seien, und in der Begründung des Bescheides festgestellt, daß der Lenker entgegen § 40 Abs 1 GGSt zum Lenken von Gefahrenguttransporten nicht ausgebildet und auch nicht über die Pflichten und Besonderheiten der Beförderungen unterwiesen worden sei, sind schon mit Rücksicht auf diese Feststellung, aus der sich ergibt, daß dem Genannten jede Ausbildung und Unterweisung iSd zuletzt genannten Bestimmung ermangelte, sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, hinreichend bestimmt umschrieben.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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