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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301Rechtssatz
Hat die Behörde im Spruch des Bescheides im maßgeblichen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 40 GGSt über die Unterweisung und Ausbildung des Lenkers nicht erfüllt worden seien, und in der Begründung des Bescheides festgestellt, daß der Lenker entgegen § 40 Abs 1 GGSt zum Lenken von Gefahrenguttransporten nicht ausgebildet und auch nicht über die Pflichten und Besonderheiten der Beförderungen unterwiesen worden sei, sind schon mit Rücksicht auf diese Feststellung, aus der sich ergibt, daß dem Genannten jede Ausbildung und Unterweisung iSd zuletzt genannten Bestimmung ermangelte, sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, hinreichend bestimmt umschrieben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X03Im RIS seit
03.04.2001