Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs1;Rechtssatz
§ 19 Abs 7 StVO ist bei Mißachtung einer Vorrangregel als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG anzusehen. Im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es dabei einer so ausreichenden Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG), daß kein Zweifel darüber besteht, hinsichtlich welchen Verhaltens den Beschuldigten der Vorwurf des § 19 Abs 7 StVO trifft (Hinweis E 23. 10. 1986, 86/02/0081).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Vorrangberechtigter Verhalten WartepflichtigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030174.X01Im RIS seit
12.06.2001