RS Vwgh 1998/11/18 95/03/0027

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §10 Abs1 Z6;
GGSt §15;
GGSt §2 Abs1;
GGSt §2 Abs1a;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 Z 6 GGSt stellt darauf ab, daß die in dieser Bestimmung normierten Verpflichtungen nur dann bestehen, "sofern dies in den gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist"; aus § 2 Abs 1 GGSt ergibt sich, daß für nationale Beförderungen jedenfalls die Regelungen des GGSt selbst - somit auch die in § 15 GGSt getroffene Überprüfungsregelung - anzuwenden sind, was in Ansehung des § 2 Abs 1a GGSt für den vorliegenden Fall zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde dem nach § 44a VStG - insbesondere mit Blick auf § 44a Z 1, 2 und 3 VStG - gegebenen Bestimmtheitserfordernis gerecht geworden, weil im Spruch zum Ausdruck gebracht wird, daß die Voraussetzungen gem § 10 GGSt im Beschwerdefall deshalb nicht erfüllt waren, weil eine Prüfung iSd § 15 GGSt nicht stattfand.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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