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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §10 Abs1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301Rechtssatz
§ 10 Abs 1 Z 6 GGSt stellt darauf ab, daß die in dieser Bestimmung normierten Verpflichtungen nur dann bestehen, "sofern dies in den gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist"; aus § 2 Abs 1 GGSt ergibt sich, daß für nationale Beförderungen jedenfalls die Regelungen des GGSt selbst - somit auch die in § 15 GGSt getroffene Überprüfungsregelung - anzuwenden sind, was in Ansehung des § 2 Abs 1a GGSt für den vorliegenden Fall zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde dem nach § 44a VStG - insbesondere mit Blick auf § 44a Z 1, 2 und 3 VStG - gegebenen Bestimmtheitserfordernis gerecht geworden, weil im Spruch zum Ausdruck gebracht wird, daß die Voraussetzungen gem § 10 GGSt im Beschwerdefall deshalb nicht erfüllt waren, weil eine Prüfung iSd § 15 GGSt nicht stattfand.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X02Im RIS seit
03.04.2001