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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der MK in M, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (Kammer und Einzelmitglied) vom 28. Juni 1994, Zl. 2/1-3/1994, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. 1. Mit dem aufgrund einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. Februar 1992 (infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, B 912/96-6) ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1993, Zl. IIb2-V-9410/1-1993, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe
"es zu verantworten, daß der Kraftwagenzug T-38.418 und T-18.992, auf dem Gefahrengut, und zwar 4 Fässer der ADR-Klasse 3 Ziff. 31c, 2 kg der ADR-Klasse 8 Ziff. 39b und 1 Karton der ADR-Klasse 5.2 Ziff. 52 geladen war, am 12.06.1991 um 23.30 Uhr auf der A 13 Brenner Autobahn zum Zollamtsplatz Brennerpaß gelenkt wurde, wobei 1) die Berufungswerberin als Halterin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 des GSSt erfüllt sind, indem das Fahrzeug nicht im Sinne des § 15 GGSt überprüft war und seine Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt worden war, 2) die Berufungswerberin als Halterin des genannten Fahrzeuges das Lenken der Beförderungseinheit dem SA überlassen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 40 GGSt über die Unterweisung und Ausbildung des Lenkers von diesem nicht erfüllt wurde, und 3) die Berufungswerberin als Beförderer ein gefährliches Gut befördert habe, obwohl der Lenker von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder bei Zwischenfällen nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Dadurch habe sie Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Ziff. 6 GGSt, zu 2) nach § 33 Abs. 3 Ziff. 3 i.V.m. § 40 GGSt und zu 3) nach § 22 Abs. 1 Ziff. 6 GGSt begangen, weswegen über sie in Anwendung des Strafrahmens zu 1)
§ 42 Abs. 2 Ziff. 20 GGSt, zu 2) § 42 Abs. 2 Ziff. 25 GGSt und zu 3)
§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 GGSt Geldstrafen in der Höhe von zu 2) (richtig: zu 1)) S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage und 16 Stunden), zu
2)
S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage und 16 Stunden) und zu
3)
S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt wurden."
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diese Bescheide richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1833/94).
In den auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gerichteten Beschwerdeausführungen wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung der Bescheide beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Einleitend verweist die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 85/02/0230, Slg. Nr. 12.000/A, aus dem sie ableitet, daß - da sich die dem Erkenntnis zugrundeliegende Rechtslage nicht geändert habe - das ihr vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 2 Abs. 1a GGSt idF der GGSt-Novelle, BGBl. Nr. 181/1988, derzufolge (u.a.) bei internationalen Beförderungen, die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden, für welche die Zulassung zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 anzuwenden sind. Im Hinblick darauf, daß den angefochtenen Bescheiden unbestritten eine im Inland liegende Beförderungsstrecke zugrundeliegt und der Beschwerdeführerin Verstöße gegen im GGSt (selbst) getroffene Regelungen vorgeworfen werden, ist der besagte Einwand der Beschwerdeführerin nicht zielführend.
2. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, daß es sich bei den ihr zur Last gelegten Übertretungen - "jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 20" GGSt, da von dieser "nicht nur eine Tätigkeitsverpflichtung normiert bzw. vorausgesetzt" werde, "sondern ein Erfolg ('nicht für die Einhaltung sorgt')" - nicht um Ungehorsamsdelikte handle. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Strafnormen der §§ 42 Abs. 2 Z. 20 (Spruchpunkt 1), 42 Abs. 2 Z. 25 (Spruchpunkt 2) und § 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt (Spruchpunkt 3), deren Übertretung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt wird, jeweils ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf einen Erfolg umschreiben und daher als Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG einzustufen sind; entgegen der Beschwerde gilt dies nach der hg. Rechtsprechung insbesondere auch für § 42 Abs. 2 Z. 20 GGSt (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0117).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG hätte die Beschwerdeführerin daher glaubhaft machen müssen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die Verfahrensrüge, es seien "im Verfahren keine Ermittlungen hinsichtlich allfälligen Vorsatzes oder Umstände, die die Fahrlässigkeit" der Beschwerdeführerin begründeten, angestellt worden, ist daher nicht zielführend; dasselbe gilt für die Rüge, "diesbezüglich allfällige Feststellungen" resultierten aus einer "unnachvollziehbaren Beweiswürdigung".
3. Die Beschwerde führt ins Treffen, die belangte Behörde habe im Spruch betreffend die Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 20 GGSt nicht angeführt, entgegen welcher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 iVm § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschrift das Kraftfahrzeug nicht überprüft bzw. geprüft worden sei und die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit nicht festgestellt worden sei; der Verweis auf die Bestimmung des § 15 erfülle diese Voraussetzungen nicht, da § 10 Abs. 1 Z. 6 GGSt gerade nicht auf § 15 Bezug nehme. Damit sei der Anforderung an die Bestimmtheit des Spruchs eines Bescheides von der belangten Behörde nicht Genüge getan worden.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß § 10 Abs. 1 Z. 6 GGSt darauf abstellt, daß die in dieser Bestimmung normierten Verpflichtungen nur dann bestehen, "sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist"; aus § 2 Abs. 1 GGSt ergibt sich, daß für nationale Beförderungen jedenfalls die Regelungen des GGSt selbst - somit auch die in § 15 leg. cit. getroffene Überprüfungsregelung - anzuwenden sind, was - wie schon erwähnt - in Ansehung des § 2 Abs. 1a GGSt für den vorliegenden Fall zum Tragen kommt.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde dem nach § 44a VStG - insbesondere mit Blick auf § 44a Z. 1, 2 und 3 leg. cit. - gegebenen Bestimmtheitserfordernis gerecht geworden, wird doch im Spruch zum Ausdruck gebracht, daß die Voraussetzungen gemäß § 10 GGSt im Beschwerdefall deshalb nicht erfüllt waren, weil eine Prüfung im Sinn des § 15 GGSt nicht stattfand.
4. Bezugnehmend auf § 44 Abs. 2 Z. 25 GGSt rügt die Beschwerde, es sei nicht festgestellt worden, welche Tatbestandselemente des § 33 Abs. 3 Z. 2 und 3 iVm § 40 GGSt nicht erfüllt worden seien, da dort eine Vielzahl von Tatbestandselementen angeführt sei und damit den Anforderungen an Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden sei.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 25 GGSt begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 33 Abs. 3 GGSt darf der Halter des Lenkens einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen, die 1. das 24. Lebensjahr vollendet haben, 2. glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der entsprechenden Gruppe gelenkt haben und 3. die Voraussetzung des § 40 erfüllen.
Gemäß § 40 Abs. 1 GGSt müssen Lenker von Beförderungseinheiten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güterbeförderung besonders ausgebildet sein; sie müssen außerdem vor Antritt der Fahrt über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen sein; der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Lenker diese Unterweisung erhalten. Gemäß § 40 Abs. 2 leg.cit. kann durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgesetzt werden, welche gefährlichen Stoffe oder Arten solcher Stoffe in welcher Menge befördert werden dürfen, ohne daß eine besondere Ausbildung nach Abs. 1 erforderlich ist.
Der in Rede stehenden Rüge kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides im maßgeblichen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 40 GGSt über die Unterweisung und Ausbildung des Lenkers nicht erfüllt worden seien, und in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß der Lenker SA entgegen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 GGSt zum Lenken von Gefahrenguttransporten nicht ausgebildet und auch nicht über die Pflichten und Besonderheiten der Beförderungen unterwiesen worden sei. Diese Feststellung, aus der sich ergibt, daß dem Genannten jede Ausbildung und Unterweisung im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung ermangelte, läßt die Beschwerde unbestritten. Schon mit Rücksicht darauf sind sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, im Spruch des angefochtenen Bescheides hinreichend bestimmt umschrieben.
5. Ferner wendet die Beschwerde ein, daß hinsichtlich der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt im Spruch nicht angeführt worden sei, inwieweit der besagte Lenker gemäß § 22 Abs. 1 Z. 6 GGSt nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sei, da es sich beim Wort "ausreichend" um einen unbestimmten Begriff handle. Auch dieser Einwand geht fehl.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 GGSt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltunsübertretung, wer als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 1 GGSt befördert.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 6 GGSt darf ein gefährliches Gut nur befördert werden, wenn der Lenker und der Beifahrer von der schriftlichen Weisung auf das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sind.
Letzteres ist nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht geschehen; diese Feststellungen können sich nach Ausweis des Verwaltungsstrafaktes darauf stützen, daß der Genannte im Rahmen des Verfahrens vor der Erstbehörde angegeben hat, keine Unterweisung und Ausbildung als Lenker von Gefahrenguttransporten erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die angesprochene Fassung des Spruches im Lichte des § 44a VStG keine Bedenken, weil die belangte Behörde, ohne gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, als erwiesen angenommen hat, daß der genannte Lenker überhaupt nicht und damit nicht ausreichend im Sinn des § 22 Abs. 1 Z. 6 GGSt in Kenntnis gesetzt wurde.
6. Die Beschwerde wendet ein, die belangte Behörde habe "ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zur Halter- und Beförderereigenschaft" unterlassen. Die Feststellung, daß alleine die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, über die Verwendung des Lastkraftwagenzuges zu bestimmen, übersehe, daß die Haltereigenschaft auch eine "wirtschaftliche Komponente" mit einschließe. Auch könne sich die belangte Behörde nicht auf § 33 Abs. 7 GGSt - wonach im Zweifel der Zulassungsbesitzer als Halter gilt - stützen, habe sich doch die belangte Behörde mit der Frage der Haltereigenschaft gar nicht auseinandergesetzt, weshalb auch kein Zweifel in diesem Zusammenhang hätte entstehen können. Weiters bringt die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe es - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - unterlassen, den Zeugen SA einzuvernehmen, der über die Umstände, daß die Beschwerdeführerin weder als Halterin nach § 33 Abs. 3 Z. 3 GGSt noch als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 6 GGSt in Betracht kam, umfassend Auskunft hätte geben können. Die Beschwerde rügt schließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 GGSt gilt für dieses Bundesgesetz als "Halter" derjenige, der ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. "Beförderer" ist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 10 leg.cit. derjenige, der ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert. Nach § 33 Abs. 7 leg.cit. gilt der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges als "Halter", wenn Zweifel darüber bestehen, wer als "Halter" eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges anzusehen ist.
Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer Vernehmung des beantragten Zeugen vor einem (in diesem Verfahren zuständigen) Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der besagte Zeuge zur Frage der Stellung der Beschwerdeführerin als Halter im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 7 GGSt bzw. als Beförderer im Sinn des § 23 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. wesentliche Angaben gemacht hätte, die zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Die Unterlassung einer Vernehmung dieses Zeugen zu den genannten wesentlichen Beweisthemen belastet die angefochtenen Bescheide somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleiches gilt für die Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung, bei der der Zeuge gemäß § 51g Abs. 1 VStG zu vernehmen gewesen wäre.
8. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
9. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß eine gesonderte Vergütung von Mehrwertsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes (in der Höhe von S 12.500,--, vgl. Art. I Abschnitt A Z 1 der genannten Verordnung) gesetzlich nicht vorgesehen ist und Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 60,--) zu ersetzen waren.
Wien, am 18. November 1998
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X00Im RIS seit
03.04.2001