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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301Rechtssatz
Hat der Lenker im Rahmen des Verfahrens vor der Erstbehörde angegeben, keine Unterweisung und Ausbildung als Lenker von Gefahrenguttransporten erhalten zu haben, und hat die Behörde, ohne gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, als erwiesen angenommen, daß der genannte Lenker überhaupt nicht und damit nicht ausreichend iSd § 22 Abs. 1 Z. 6 GGSt in Kenntnis gesetzt wurde, bestehen vor diesem Hintergrund gegen die Fassung des Spruches im Lichte des § 44a VStG keine Bedenken.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X04Im RIS seit
03.04.2001