RS Vwgh 1998/11/18 95/03/0027

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GGSt §22 Abs1 Z6;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301

Rechtssatz

Hat der Lenker im Rahmen des Verfahrens vor der Erstbehörde angegeben, keine Unterweisung und Ausbildung als Lenker von Gefahrenguttransporten erhalten zu haben, und hat die Behörde, ohne gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, als erwiesen angenommen, daß der genannte Lenker überhaupt nicht und damit nicht ausreichend iSd § 22 Abs. 1 Z. 6 GGSt in Kenntnis gesetzt wurde, bestehen vor diesem Hintergrund gegen die Fassung des Spruches im Lichte des § 44a VStG keine Bedenken.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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