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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlkomatV 1994 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/12 96/03/0305 1Stammrechtssatz
Ein gemäß § 2 Abs 1 AlkomatV 1994 ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan ist auch besonders geschult. Die Behörde ist weder verpflichtet, diese ERMÄCHTIGUNG oder die BESONDERE SCHULUNG im Anwendungsbereich des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (hier: idF der 19ten StVONov) zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu machen, noch muß sie diese zur Umschreibung der Tat in den Spruch ihres Bescheides aufnehmen, da es sich hiebei um keine wesentlichen Tatbestandslemente des § 5 Abs 2 StVO handelt (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 28.6.1989, 88/02/0043 und E 8.3.1989, 88/03/0189).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030246.X01Im RIS seit
12.06.2001