RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0246

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AlkomatV 1994 §2 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/12 96/03/0305 1

Stammrechtssatz

Ein gemäß § 2 Abs 1 AlkomatV 1994 ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan ist auch besonders geschult. Die Behörde ist weder verpflichtet, diese ERMÄCHTIGUNG oder die BESONDERE SCHULUNG im Anwendungsbereich des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (hier: idF der 19ten StVONov) zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu machen, noch muß sie diese zur Umschreibung der Tat in den Spruch ihres Bescheides aufnehmen, da es sich hiebei um keine wesentlichen Tatbestandslemente des § 5 Abs 2 StVO handelt (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 28.6.1989, 88/02/0043 und E 8.3.1989, 88/03/0189).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030246.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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