Rechtssatz: Bei den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht zulässig, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf eines Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine detaillierte Befragung zur Ausräumung von Zweifeln am Vorlie... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (der Beschuldigte bestritt die Verwendung einer Mischbereifung), trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Kann der Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, übermittelte dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk am 21.10.1999 eine Anzeige (gegen unbekannten Täter) wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). In dieser Anzeige vom 18.10.1999 heißt es, dass zwei Sicherheitswachebeamte am 6.10.1999 gegen 15.30 Uhr im Zuge ihres Fußstreifendienstes durch einen unbekannten Passanten auf das Haus in Wien, A-gasse, mit dem Hinweis aufmerks... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 426 ff). Dem Datum... mehr lesen...
Am 24.9.1997 wurde der unbekannte Lenker eines der Marke, der Farbe und dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zur Anzeige gebracht, weil er am 24.9.1997 von 11.55 Uhr bis 12.13 Uhr in Wien, M-Straße sein Fahrzeug in einer Halteverbotszone (Ladezone) vorschriftswidrig abgestellt habe. Auf der Anzeige befindet sich rechts oben eine Handskizze des Meldungslegers. Auch ist vermerkt worden, dass die Entfernung des Fahrzeuges durch MA 48 veranlasst worden sei. Gegen die v... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist einzuräumen, dass das VStG für das erstinstanzliche Verfahren keine Bestimmung enthält, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 958). Freilich ist es auch der Erstbehörde nicht verwehrt, schon im erstinstanzlichen Verfahren den Beschuldigten zu laden und diesen einzuvernehmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine unmittelbar vor der Behörd... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gendarmeriefahrzeug hielt im gegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von 135 km/h ein und gleichzeitig wurde der Abstand zum davor fahrenden Fahrzeug des Beschuldigten größer. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers bei gleich bleibendem Abstand ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Dies gilt umsomehr für den Fall, dass d... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht die Beschuldigte in Entsprechung der behördlichen Aufforderung einen Lenker mit ausländischer Adresse namhaft und kommt von dieser Adresse das behördlich gesandte Schriftstück als unzustellbar zurück, so ist jedenfalls aus diesem Umstand allein nicht der Schluß zu ziehen, daß die Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat, da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 25 Abs 2 VStG gehalten ist, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die zur Entlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte sofort nach erstmaliger Konfrontation mit dem Tatvorwurf nach § 52 lit a Z 10a StVO, daß er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ein Brasilianer, welcher mit Vor- und Zuname samt Adresse genannt wurde, wobei dieser Sachverhalt noch durch einen Zeugen bestätigt wurde, so kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nach und ist als Nichtlenker des Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert auch dann, wenn der Ver... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.07.1995, Zl 3- *****-94, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §20 Abs2 in Verbingung mit §99 Abs3 lita StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreitheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 23.02.1994, um 9,21 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W ***PS, in R**********, im Ortsgebiet, auf der B , bei km 25.200, Richtung H*****... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Lenker des PKWs zur Tatzeit am Tatort gewesen, ohne den tatsächlichen Lenker namhaft zu machen, reicht nicht, den Vorwurf des strafbaren Verhaltens zu entkräften. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt we... mehr lesen...
Rechtssatz: Begehrt die erste Instanz von einem Zulassungsbesitzer eines ausländischen Pkw (vorliegend eines deutschen Pkw) eine Lenkerauskunft und antwortet der beschuldigte Zulassungsbesitzer unverzüglich in der Richtung, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder seine Ehefrau den Pkw gelenkt habe, da das Fahrzeug auf Reisen immer abwechselnd von beiden Eheleuten gelenkt wurde, er also "beim besten Willen nicht mehr" sagen könne, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Ze... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantwortet der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines deutschen Fahrzeuges das Lenkerauskunftsbegehren: "Es ist richtig, daß ich der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-YA 9218 bin. Zur Sache "Lenkerauskunft" mache ich keine Angaben (Verweigerungsrecht) da es sich, um eine mir sehr nahe stehende Person handelt. Ich hoffe, Ihnen Herr Müller mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß:" und ergänzt dieses im Rahmen einer Rechtshilfeeinve... mehr lesen...
Aufgrund einer Aufforderung von privater Seite haben Beamte des LGK NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle ****, auch in eigener dienstlicher Wahrnehmung auf der A1, Westautobahn, unmittelbar nach der Auffahrt **** (km **,**) den Lenker einer den Kennzeichen nach näher beschriebenen Fahrzeugkombination beim Abschleppen in Richtung Salzburg wahrgenommen und durch Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand eine Geschwindigkeit von 110 km/h festgestellt. Die Fahrzeuge, die mit einer Abschleppstange ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Begehren auf Einvernahme eines Zeugen, ohne ausreichender Bekanntgabe seiner Zustelladresse, ist ein Antrag auf Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Diese Mitwirkungspflicht ist dort bedeutsam, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Trotz der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden... mehr lesen...
Begründung: Mittels Organstrafverfügung wurde gegen den Lenker des der Marke, Farbe und dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- festgesetzt, weil er dieses Kraftfahrzeug am 14.3.1991 um 12.04 Uhr auf einer Sperrfläche abgestellt hatte. Da keine Zahlung des Strafbetrages erfolgte, wurde die Anzeige an die Behörde erstattet. Diese (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf) forderte mit Schreiben vom 27.5.1991, Zahl C... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der BW nicht einmal die Behauptung darüber auf, von wann bis wann der von ihm angegebene ausländische Lenker in Wien gewesen sein soll, ist der Beweisantrag auf "Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt-Wien und zurück" ein reiner Erkundungsbeweis und daher abzuweisen. Schlagworte Lenkerauskunft unrichtig, ausländischer Lenker, Mitwirkungspflicht, Erkundungsbeweis mehr lesen...