Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsVerwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
(2)Absatz 2Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3)Absatz 3Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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