§ 25 VStG

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 VStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 VStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

867 Entscheidungen zu § 25 VStG


Entscheidungen zu § 25 Abs. 1 VStG


Entscheidungen zu § 25 Abs. 2 VStG


Entscheidungen zu § 25 Abs. 3 VStG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 VStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 VStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 VStG
§ 26 VStG