Stellt der BW nicht einmal die Behauptung darüber auf, von wann bis wann der von ihm angegebene ausländische Lenker in Wien gewesen sein soll, ist der Beweisantrag auf "Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt-Wien und zurück" ein reiner Erkundungsbeweis und daher abzuweisen.