Bei den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht zulässig, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf eines Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine detaillierte Befragung zur Ausräumung von Zweifeln am Vorliegen einer Übertretung erforderlich gewesen. Da jedoch das Landespolizeikommando die Identität der Zeugen nicht bekannt gibt, war eine solche Befragung nicht möglich. Es steht somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat begangen hat.