Erklärt der Beschuldigte sofort nach erstmaliger Konfrontation mit dem Tatvorwurf nach § 52 lit a Z 10a StVO, daß er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ein Brasilianer, welcher mit Vor- und Zuname samt Adresse genannt wurde, wobei dieser Sachverhalt noch durch einen Zeugen bestätigt wurde, so kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nach und ist als Nichtlenker des Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert auch dann, wenn der Versuch der Behörde, mit dem namhaft gemachten Brasilianer in Kontakt zu treten, gescheitert ist (Einstellung des Verfahrens).