Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Lenker des PKWs zur Tatzeit am Tatort gewesen,
ohne den tatsächlichen Lenker namhaft zu machen, reicht nicht, den Vorwurf des strafbaren Verhaltens zu entkräften.