TE UVS Wien 1992/03/11 03/15/1335/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Betreff

Die Behörde hatte als Sachverhalt festgestellt, daß der BW eine ausländische Person zu Unrecht als Lenker angegeben hatte. Denn ein Schreiben der Behörde an diesen Lenker wurde von seiner Gattin beantwortet, welche mitteilte, daß der "Lenker" in der Zwischenzeit verstorben sei, sich zur Tatzeit aber nicht in Wien, sondern im Raum Frankfurt/Main aufgehalten habe. In Kenntnis gesetzt von dieser Auskunft, wandte der BW dagegen ein, daß sich der von ihm namhaft gemachte Lenker sehr wohl in Wien, und zwar bei einer Wiener Freundin, aufgehalten habe und beantragte die Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt/Main-Wien und zurück. Die Behörde folgte dem Antrag nicht und erließ gegen den BW ein Straferkenntnis, weil er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen innerhalb der Frist von zwei Wochen Lenkerauskunft zu erteilen, indem die der Behörde erteilte Auskunft unrichtig war. Der BW konkretisierte weder in der Berufung, noch in der vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher er unentschuldigt nicht erschien, sein bisheriges Vorbringen. Er beharrte in der Berufung aber auf seinen bisherigen Beweisanträgen und fügte neue hinzu. Der UVS wies die Beweisanträge ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn P vom 3.12.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 14.11.1991, Zahl Cst 5282/Fd/91, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.3.1992 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, Herr P, hat es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 27.5.1991, zugestellt am 6.6.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 9, Liechtenwerder Platz Höhe ONr 5 abgestellt hat, sodaß es dort am 14.3.1991 um 12.04 Uhr gestanden ist, indem die am 20.6.1991 bei der Behörde eingelangte Lenkerauskunft unrichtig war."

 

Die Geldstrafe wird von S 3.000,-- auf S 2.000,--, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Dementsprechend ermäßigt sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß §64 Abs1 und 2 VStG von S 300,-- auf S 200,--. Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mittels Organstrafverfügung wurde gegen den Lenker des der Marke, Farbe und dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- festgesetzt, weil er dieses Kraftfahrzeug am 14.3.1991 um 12.04 Uhr auf einer Sperrfläche abgestellt hatte.

Da keine Zahlung des Strafbetrages erfolgte, wurde die Anzeige an die Behörde erstattet.

Diese (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf) forderte mit Schreiben vom 27.5.1991, Zahl Cst 5282/FD/91, den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 KFG 1967 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 9, Liechtenwerder Platz Höhe 5 abgestellt hat, sodaß es dort am 14.3.1991 um 12.04 Uhr gestanden ist. Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde am 6.6.1991 zugestellt. Am 20.6.1991, somit fristgerecht, langte die Lenkerauskunft ein, in welcher der Berufungswerber angab, daß das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt an dem bekanntgegebenen Ort von Herrn K, wohnhaft in D, abgestellt worden sei.

Dieser Person wurde daraufhin eine Strafverfügung für das begangene Delikt (Übertretung des §24 Abs1 litm StVO 1960) zugestellt, worauf die Ehegattin mit Schreiben vom 14.7.1991 folgendes mitteilte:

"Der Beschuldigte, K, mein Ehemann, ist am 27.5.1991 verstorben. Nach den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen, hat sich mein Mann am 14.03.1991 in der Zeit von 8.30 bis 16.45 im Großraum Frankfurt aufgehalten. Hierfür können gegebenenfalls Zeugen benannt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Person, die sich als K ausgegeben hat, nennen könnten."

Das Strafverfahren gegen K wurde eingestellt und gegen den Berufungswerber mittels Strafverfügung eine Geldstrafe wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 verhängt.

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch, den er nicht näher begründete, weshalb an ihn die mit 21.8.1991 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung erging, welche mit einer gesamten Aktenkopie am 20.9.1991 zugestellt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 6.10.1991 führte der Berufungswerber im wesentlichen wie folgt aus:

"Ich bestreite entschieden den erhobenen Vorwurf, ich hätte keine bzw eine falsche Lenkerauskunft erteilt. Die von mir gegebene Lenkerauskunft entspricht den Tatsachen und ich sehe keinen Sinn darin, Frau K über die Vorzüge der Wiener Freundin des Edlen K aufzuklären, worauf ein Weiterführen dieses Verwaltungsstrafaktes hinauskäme. Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens gegen meine Person.

Andernfalls stelle ich den Antrag auf Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt/M und Frankfurt/Oder - Wien und zurück und behalte mir weitere Beweisanträge vor."

 

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel rügte der Berufungswerber "vor allem wurde die einzige Person, deren Angaben zur Begründung herangezogen wurden, nicht als Zeuge geladen bzw nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge mit der Androhung des strafbaren Tatbestands der falschen Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde einvernommen wird". Weiters stellte er den Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und Ladung eines Vertreters des "Bundespolizeikommissariates" Floridsdorf sowie der von der Behörde I Instanz namhaft gemachten und zu machenden Zeugen.

Der ordnungsgemäßen Ladung für den 11.3.1992 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien leistete der Berufungswerber trotz des Hinweises auf §51f Abs2 VStG, wonach die Tatsache, daß eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, unentschuldigt keine Folge.

Er ließ somit die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung des Sachverhaltes ungenützt.

Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien stützt sich daher auf den bisherigen Akteninhalt. Dies insbesonders auch deshalb, weil der Berufungswerber nicht einmal eine Behauptung darüber aufgestellt hat, von wann bis wann der von ihm angegebene Lenker in Wien gewesen sein soll, weshalb sich der Antrag auf "Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt/M und Frankfurt/Oder - Wien und zurück" als reiner Erkundungsbeweis darstellte und daher abzuweisen war. Der Berufungswerber hat auch nicht konkret dargetan, wo und bei wem sich dieser Lenker in Wien aufgehalten haben soll, weshalb den Angaben der Gattin des angeblichen Lenkers im Schreiben vom 14.7.1991 Glauben geschenkt und deren zeugenschaftliche Einvernahme als nicht mehr erforderlich erachtet wurde.

Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Spruchabänderung diente der richtigen Tatumschreibung und war möglich, weil erstens die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.8.1991, mit der dem Berufungswerber der gesamte bisherige Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, und zweitens das Straferkenntnis vom 14.11.1991, dessen Spruch in Verbindung mit der Begründung zu entnehmen ist, daß dem Berufungswerber die unrichtige Erteilung der Lenkerauskunft vorgeworfen wird, taugliche Verfolgungshandlungen innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten darstellen (vgl dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.1989, Zl 88/02/0172, und vom 21.10.1985, Zl 85/02/0139).

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Erstbehörde zahlreiche Vormerkungen, die nach der Aktenlage jedoch nicht einschlägig sind, zu Unrecht als erschwerend gewertet hat. Weiters ging die Erstbehörde davon aus, daß der Berufungswerber "auch in anderen Verfahren schon andere ausländische Personen als Lenker angegeben hat, wobei sich immer herausstelle, daß diese nicht die Fahrzeuglenker waren". Solches ist aber dem Akt, so wie er dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt wurde, nicht zu entnehmen.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, weil die Tat in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt groß war. Das Verschulden des Berufungswerbers war als bedeutend anzusehen, da er vorsätzlich gehandelt hat.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, daß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Da infolge des Nichterscheinens des Berufungswerbers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Erörterung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht erfolgen konnte, waren diese zu schätzen.

Auf Grund des Alters des Berufungswerbers wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und geringem Vermögen ausgegangen. Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Schlagworte
Lenkerauskunft unrichtig, ausländischer Lenker, Mitwirkungspflicht, Erkundungsbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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