Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 in der geltenden Fassung - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der geltenden Fassung - VStG, S 160,-- als
Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab
Zustellung
dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.07.1995, Zl 3-
*****-94, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §20 Abs2 in Verbingung mit
§99 Abs3 lita StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO
eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreitheitsstrafe: 48 Stunden)
verhängt, weil er am 23.02.1994, um 9,21 Uhr, als Lenker des PKW mit dem
behördlichen Kennzeichen W ***PS, in R**********, im Ortsgebiet, auf der B , bei km 25.200, Richtung H****** an der Donau, im Ortsgebiet schneller als die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist.
Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit
S 80,-- bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen
Vertreter Berufung, in welcher er bestreitet, das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt
am Tatort gelenkt zu haben. Er mache somit von seinem
Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:
Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht
übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Partei die Durchführung einer Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt hat.
Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:
Der Beschuldigte lenkte am 23.02.1994 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W
***PS auf der B , Richtung H****** an der Donau und fuhr um 9,21 Uhr in
R**********, auf der B *, bei km 25.200, im Ortsgebiet schneller als die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich 77 km/h. Die Geschwindigkeit
wurde mittels Radar gemessen.
Die Berufungsbehörde gelangte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß Lenker des Fahrzeuges der Berufungswerber war. Der Grundsatz
der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §25 VStG befreit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nämlich nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen.
Die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen
konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, reichen nicht aus, wenn diesen
nicht eben so konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise
angeboten werden. Auf unbestimmt und allgemein gehaltene
Einwendungen des Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden.
Der Berufungswerber bestritt im gegenständlichen
Verwaltungsstrafverfahrens
Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, wurde jedoch von der das Auto vermietenden Firma als Lenker namhaft gemacht. Der Berufungswerber stellte nicht
in Abrede, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt den PKW mit dem
behördlichen
Kennzeichen W ***PS innegehabt zu haben.
Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Lenker
des PKWs zur Tatzeit am Tatort gewesen, ohne den tatsächlichen
Lenker namhaft zu
machen, reichte nicht, um
den Vorwurf des strafbaren Verhaltens zu entkräften.
Wie bereits ausgeführt, gelangte daher die Berufungsbehörde im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu dem Schluß, daß der Berufungswerber der Täter war.
Rechtlich folgt dazu:
Gemäß §20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht
gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere
Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Wie
sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber am 23.02.1994, um 9,21 Uhr, als Lenker des PKW W ***PS in R**********, Ortsgebiet,
auf der B , bei km 25.200, Richtung H****** an der Donau, die im Ortsgebiet
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, in dem er 77 km/h
fuhr. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß den Berufungswerber an der
Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktes fahrlässiges Verschulden trifft.
Unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren und gebotenen Sorgfalt hat er im Ortsgebiet die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.
Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben.
Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der
mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat
sonst
nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber machte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, weshalb davon ausgegangen wird, daß er über unterdurchschnittliche Einkommenverhältnisse verfügt.
Der Berufungswerber weist keine Vorstrafen auf. Als mildernd war die bisherige
verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, als
erschwerend kein
Umstand zu werten.
Die absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der
leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren
Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das
unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen immer wieder
ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten.
Der Berufungswerber hat den Zweck der Schutznorm des §20 Abs2 StVO durch das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h
erheblich
zuwidergehandelt.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist wesentlich.
Das Verschulden an der Begehung dieses Deliktes ist, wie oben
ausgeführt, als
fahrlässig anzusehen.
In Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Milderungs- und die Erschwerungsgründe und die geschätzten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß die von der erstinstanzlichen Behörde
verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist und sowohl general- als auch
spezialpräventiven Gedanken Rechnung trägt. Es war daher spruchgemäß
zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs1 und Abs2 VStG, wonach als
Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Geldstrafe
obligatorisch festzusetzen sind.