TE UVS Niederösterreich 1996/06/03 Senat-BL-95-438

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 in der geltenden Fassung - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der geltenden Fassung - VStG, S 160,-- als

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab

Zustellung

dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.07.1995, Zl 3-

*****-94, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §20 Abs2 in Verbingung mit

§99 Abs3 lita StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO

eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreitheitsstrafe: 48 Stunden)

verhängt, weil er am 23.02.1994, um 9,21 Uhr, als Lenker des PKW mit dem

behördlichen Kennzeichen W ***PS, in R**********, im Ortsgebiet, auf der B , bei km 25.200, Richtung H****** an der Donau, im Ortsgebiet schneller als die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit

S 80,-- bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen

Vertreter Berufung, in welcher er bestreitet, das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt

am Tatort gelenkt zu haben. Er mache somit von seinem

Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung abgesehen werden, da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht

übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Partei die Durchführung einer Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt hat.

 

Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschuldigte lenkte am 23.02.1994 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W

***PS auf der B , Richtung H****** an der Donau und fuhr um 9,21 Uhr in

R**********, auf der B *, bei km 25.200, im Ortsgebiet schneller als die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich 77 km/h. Die Geschwindigkeit

wurde mittels Radar gemessen.

 

Die Berufungsbehörde gelangte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß Lenker des Fahrzeuges der Berufungswerber war. Der Grundsatz

der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §25 VStG befreit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nämlich nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes

beizutragen.

 

Die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen

konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, reichen nicht aus, wenn diesen

nicht eben so konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise

angeboten werden. Auf unbestimmt und allgemein gehaltene

Einwendungen des Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden.

 

Der Berufungswerber bestritt im gegenständlichen

Verwaltungsstrafverfahrens

Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, wurde jedoch von der das Auto vermietenden Firma als Lenker namhaft gemacht. Der Berufungswerber stellte nicht

in Abrede, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt den PKW mit dem

behördlichen

Kennzeichen W ***PS innegehabt zu haben.

 

Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Lenker

des PKWs zur Tatzeit am Tatort gewesen, ohne den tatsächlichen

Lenker namhaft zu

machen, reichte nicht, um

den Vorwurf des strafbaren Verhaltens zu entkräften.

 

Wie bereits ausgeführt, gelangte daher die Berufungsbehörde im Rahmen der freien

Beweiswürdigung zu dem Schluß, daß der Berufungswerber der Täter war.

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß §20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht

gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere

Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Wie

sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber am 23.02.1994, um 9,21 Uhr, als Lenker des PKW W ***PS in R**********, Ortsgebiet,

auf der B , bei km 25.200, Richtung H****** an der Donau, die im Ortsgebiet

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, in dem er 77 km/h

fuhr. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß den Berufungswerber an der

Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktes fahrlässiges Verschulden trifft.

Unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren und gebotenen Sorgfalt hat er im Ortsgebiet die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.

 

Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben.

 

Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der

mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren

Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat

sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber machte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im

Berufungsverfahren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, weshalb davon ausgegangen wird, daß er über unterdurchschnittliche Einkommenverhältnisse verfügt.

 

Der Berufungswerber weist keine Vorstrafen auf. Als mildernd war die bisherige

verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, als

erschwerend kein

Umstand zu werten.

 

Die absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der

leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren

Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das

unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen immer wieder

ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet

zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten.

 

Der Berufungswerber hat den Zweck der Schutznorm des §20 Abs2 StVO durch das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h

erheblich

zuwidergehandelt.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist wesentlich.

 

Das Verschulden an der Begehung dieses Deliktes ist, wie oben

ausgeführt, als

fahrlässig anzusehen.

 

In Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Milderungs- und die Erschwerungsgründe und die geschätzten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß die von der erstinstanzlichen Behörde

verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist und sowohl general- als auch

spezialpräventiven Gedanken Rechnung trägt. Es war daher spruchgemäß

zu

entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs1 und Abs2 VStG, wonach als

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Geldstrafe

obligatorisch festzusetzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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