RS UVS Wien 2000/05/18 03/M/36/2690/2000

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Veröffentlicht am 18.05.2000
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Rechtssatz

Es ist einzuräumen, dass das VStG für das erstinstanzliche Verfahren keine Bestimmung enthält, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 958). Freilich ist es auch der Erstbehörde nicht verwehrt, schon im erstinstanzlichen Verfahren den Beschuldigten zu laden und diesen einzuvernehmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine unmittelbar vor der Behörde abgelegte Aussage und die damit verbundene Möglichkeit, sich durch persönliche Wahrnehmung ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Aussage machen zu können, in höherem Maße zur Ermittlung der materiellen Wahrheit geeignet ist als die Lektüre von schriftlichen Stellungnahmen (siehe das Erk des VwGH vom 24.3.1999, Zl 98/11/0091).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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