Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2002 stellte die belangte Behörde gemäß § 88 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 fest, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnungen gemäß § 81 Abs. 1 Z. 1... mehr lesen...
Die 1952 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1969 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie ist als Oberkontrollorin im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland tätig. Ihre Leistungsfeststellung lautete seit 1975 bis 1991 auf die Normalleistung. Für 1992 wurde vom zuständigen Vorgesetzten über die Beschwerdeführerin ein Leistungsbericht gemäß § 84 BDG 1979 erstattet, auf Grund dessen der Beschwerdeführerin von der Die... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 Z3;BDG 1979 §84 Abs1 Z2;BDG 1979 §84 Abs2;BDG 1979 §85 Abs1;
Rechtssatz: Ist gemäß § 84 Abs 1 Z 2 BDG 1979 zwingend eine Leistungsfeststellung durchzuführen, kann iSd § 85 Abs 1 BDG 1979 nicht von der ABSICHT der Berichterstattung durch den Vorgesetzten verbunden mit der Konsequenz nach § 84 Abs 2 BDG 1979 (Möglichkeit des Verzichtes auf die Berichter... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Beurteilungszeitraum im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten als Leiter eines Referates eingesetzt. Die Dienstbehörde eröffnete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 1991, daß sie ihm auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten vom 30. Jänner 1991 gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mitteile, er habe im Kalenderjahr 1990 den zu erwartenden Arbeitserfolg nic... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;BDG 1979 §85 Abs1;
Rechtssatz: Wenn dem Beamten (im Beschwerdefall) ua der Inhalt von Berufungsausführungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren vorgehalten wird, so darf derartiges in dieser Form überhaupt nicht Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens sein. Europea... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;BDG 1979 §85 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die im § 85 Abs 1 erster Satz BDG 1979 in der ersten Vorstufe des Leistungsfeststellungsverfahrens vorgesehene Befassung des Beamten (insbesondere das Mitarbeitergespräch) geht über den mit dem ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;BDG 1979 §84 Abs1 Z1;BDG 1979 §85 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann insbesondere auch nicht durch die Einhaltung der Bestimmungen des § 85 Abs 1 zweiter ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;BDG 1979 §85 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/09/0011 3 Stammrechtssatz Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium R, X-Gasse. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 1990 gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 iVm § 220 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), fest, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1989/90 den z... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;BDG 1979 §85 Abs1;LDG 1984 §66 Abs1;
Rechtssatz: Die Leistungsfeststellung ist rechtlich gesehen ein wesentliches Personalführungsinstrument und Personalsteuerungsinstrument. Da die Leistungsfeststellungen in der Regel eine wichtige Grundlage für alle Personalmaßnahmen sind, für die eine bestimmte, unter dem Gesichtspunk... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;BDG 1979 §85 Abs1;
Rechtssatz: Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt,... mehr lesen...
Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1989 als Staatsanwalt im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle im aktiven Dienstverhältnis war die Staatsanwaltschaft A. Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 hatte die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1987 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Da gemäß § 82 Abs. 2 BDG 1979 (in der im Bes... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §85 Abs1;BDG 1979 §86 Abs1;BDG 1979 §86 Abs2;
Rechtssatz: Eine Stellungnahme des Vorgesetzten nach § 86 Abs 2 BDG 1979 ist nur dann vorgesehen, wenn die Leistungsfeststellung auf Antrag des Beamten, ausgehend von der Meinung, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, eingeleitet wird. ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §85 Abs1 impl;DienstrechtsG Krnt 1985 §89 Abs1;
Rechtssatz: Wenn auch eine Leistungsfeststellung ein Werturteil darstellt, das der VwGH als solches auf seine Richtigkeit nicht überprüfen kann, so sind jedenfalls Feststellungen und Erörterungen notwendig, ob ein Mitarbeitergespräch im Sinne des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt Dienstr... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;BDG 1979 §85 Abs1 impl;DienstrechtsG Krnt 1985 §89;DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Das Mitarbeitergespräch hat sich auf die für den Inhalt des beabsichtigten Berichtes des Vorgesetzten gleichfalls maßgebliche... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;BDG 1979 §85 Abs1 impl;DienstrechtsG Krnt 1985 §89;DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann ins... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;BDG 1979 §85 Abs1 impl;DienstrechtsG Krnt 1985 §89;DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Mit der Durchführung des zwingend vorgesehenen Mitarbeitergespräches hat der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit... mehr lesen...