TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/5 89/09/0094

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §85 Abs1;
BDG 1979 §85;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §86 Abs2;

Betreff

N gegen Leistungsfeststellungskommission für Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 30. Mai 1989, Zl. Jv75-9a/89, betreffend negative Leistungsfeststellung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1989 als Staatsanwalt im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle im aktiven Dienstverhältnis war die Staatsanwaltschaft A.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 hatte die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1987 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Da gemäß § 82 Abs. 2 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der BDG-Novelle 1986) bei einer negativen Leistungsfeststellung für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum zwingend eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen ist, wurde mit Schreiben vom 18. Jänner 1989 bzw. 2. Februar 1989 von den Vorgesetzten über den Beschwerdeführer gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 85 BDG 1979 Bericht erstattet.

Zu diesen Berichten hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 nützte.

Auf Grund dessen teilte die Oberstaatsanwaltschaft Wien als Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, daß er im Kalenderjahr 1988 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.

Da der Beschwerdeführer mit diesem Beurteilungsergebnis nicht einverstanden war, beantragte er mit Schreiben vom 16. März 1989 die Leistungsfeststellung bei der Leistungfeststellungskommission gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - fest, daß der Beschwerdeführer im vorangegangenen Kalenderjahr 1988 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Berichte der Vorgesetzten verwiesen, nach denen der Beschwerdeführer auch im Berichtsjahr mit den Aktenerledigungen ständig in Verzug geraten sei. Abgesehen von ständigen mündlichen Ermahnungen und Betreibungen, insbesondere in Haftsachen, sei der Gruppenleiter veranlaßt gewesen, dem Beschwerdeführer weisungsmäßig Erledigungsfristen zu setzen. Mangels telefonischer Erreichbarkeit des Beschwerdeführers hätten ihm weiters Tagebücher mit dem Ersuchen um Rücksprache zurückgestellt werden müssen. Wegen Nichterledigung hätten auch diesfalls schriftliche Weisungen erteilt werden müssen. Was die Arbeitsqualität und die Arbeitsweise des Beschwerdeführers betreffe, sei zu berichten, daß der Beschwerdeführer auch Akten liegen lasse, obwohl sie ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten zu erledigen wären. Besonders gravierend sei, daß der Beschwerdeführer auch mit Haftakten in Erledigungsverzug geraten sei; so habe er zur Erledigung eines in der Begründung des angefochtenen Bescheides genau bezeichneten Aktes, der im August 1988 zum Haftakt geworden sei, trotz wiederholter mündlicher und auch schriftlicher Mahnungen fast vier Monate benötigt. Bei der Aktenerledigung würden dem Beschwerdeführer immer wieder sehr gravierende Fehler und Aktenwidrigkeiten unterlaufen, seine schriftlichen Ausführungen ergäben oft grammatikalisch und sprachlich keinen Sinn. Zu den Ursachen, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, trotz wiederholt abgegebener Absichtserklärungen die Rückstände abzubauen, gehörten jedenfalls seine Oberflächlichkeit und sein ineffizienter Arbeitsstil. Anstatt nach dem Studium eines Aktes oder einer Rücksprache den Akt sofort zu erledigen, komme es nicht selten vor, daß der Beschwerdeführer den Akt beiseite lege und ihn erst später behandle, was ein neues Aktenstudium erforderlich mache. Nach Wiedergabe des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den Bericht des Vorgesetzten vom 18. Jänner 1989 weiter ausgeführt: Mit Stichtag 12. Dezember 1988 seien jene Akten aufgelistet worden, die sich im Amtszimmer des Beschwerdeführers befunden hätten. Von den in einer Beilage angeführten Akten seien bestimmte genannte Akten noch immer nicht erledigt. Die übrigen Akten seien - sehe man in einem oder anderen Fall von einer geringfügigen Terminüberschreitung und bei einem bestimmten genannten Akt, der bis 12. August 1988 hätte erledigt werden sollen, davon ab, daß dieser erst am 11. November 1988 erledigt worden sei - innerhalb der gesetzten Frist erledigt worden.

Zu bestimmten Tagebuchzahlen sei dem Beschwerdeführer die sofortige Erledigung aufgetragen worden, eine solche aber bis zum Berichtszeitpunkt noch nicht erfolgt. In einem in der Begründung des angefochtenen Bescheides genau bezeichneten Verfahren habe der Beschwerdeführer am 11. Juli 1988 vor Antrit seines Urlaubes den bei ihm seit 4. Mai 1988 befindlichen Haftakt seinem Urlaubsvertreter übergeben. In den Hafttagebüchern seien die Erledigungen seit 4. November 1988 ausständig. Bei der Aktenerledigung würden dem Beschwerdeführer immer wieder zum Teil gravierende Fehler und Aktenwidrigkeiten unterlaufen. So sei beispielsweise in einem Fall wegen der §§ 15, 202 Abs. 1 StGB ein Strafantragsentwurf vorgelegt worden, im Tagebuch sei von Untersuchungshaft gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 StPO und Haftbefehl gemäß § 175 Abs. 2 Z. 1 StPO die Rede. Die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ließen sehr zu wünschen übrig und würden oft grammatikalisch und sprachlich keinen Sinn ergeben. Als Beispiele werden in dem genannten Bericht eine Reihe von konkreten Fällen aufgezeigt und dargestellt.

Den Beschwerdeführer zu revidieren sei sehr arbeitsintensiv und zeitaufwendig. Dieser Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum gewünschten Erfolg, obwohl dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Bemühen nicht abgesprochen werden könne. Warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Aktenrückstände abzubauen, sei in letzter Konsequenz nicht zu beurteilen. Eine Ursache sei aber jedenfalls in seiner großzügigen Oberflächlichkeit und in seinem ineffizienten Arbeitsstil gelegen.

Der Beschwerdeführer habe hiezu gemäß § 85 Abs. 1 BDG 1979 am 3. Februar 1989 Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß ein Teil der erwähnten Akten von ihm schon einer Erledigung zugeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer versprochen, "in absehbarer Zeit sämtliche Rückstände abzubauen".

Nach Wiedergabe des weiteren bereits einleitend dargestellten Verfahrensganges wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt: In rechtlicher Hinsicht sei der zu erwartende Arbeitserfolg des Beamten dann als gegeben anzunehmen, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne schwere Mängel (Fehlleistungen und Unterlassungen) erfüllt habe. Seien diese Bedingungen (Voraussetzungen) nicht erfüllt, so weise der Beamte den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nicht auf. Gerade die letztgenannte Voraussetzung treffe auch hinsichtich des Kalenderjahres 1988 auf den Beschwerdeführer zu. Dem vorher im wesentlichen wiedergegebenen Bericht des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft A vom 2. Februar 1989 im Zusammenhang mit dem Bericht des zuständigen Gruppenleiters vom 18. Jänner 1989 würden schwerwiegende und ausreichend belegte Vorwürfe, insbesondere in Richtung schuldhafter, gravierender zahlreicher Bearbeitungsverzögerungen, Nichtbeachtung von Aufträgen der Dienstvorgesetzten im Zuge von Rücksprachen, Nichtbeachtung von Ermahnungen, Aktenwidrigkeiten und schwerwiegende Fehler bei Aktenerledigungen sowie der schriftlichen Ausführungen der Erledigungen des Beschwerdeführers zugrunde liegen, die auch nach Ansicht der Leistungsfeststellungskommission für das Kalenderjahr 1988 nur die Feststellung rechtfertigen würden, daß der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht habe. Besonders falle ins Gewicht, daß dem Beschwerdeführer auch Bearbeitungsverzögerungen in Haftsachen anzulasten seien, zumal es als vordringlichstes Anliegen eines in der modernen Strafgerichtsbarkeit tätigen Staatsanwaltes anzusehen sei, alle Anstrengungen zur Hintanhaltung überflüssiger Haftzeiten zu unternehmen. In diesem Zusammenhang erachtet die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer in folgenden drei Verfahren unterlaufenen krassen Bearbeitungsmängel für besonders erwähnenswert, wobei sich die belangte Behörde von denselben durch Einsichtsnahme in die Originaltagebücher selbst überzeugt habe. Es folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Darstellung von drei Fällen, in denen jeweils unbegründete Verzögerungen in der Dauer von etlichen Monaten eingetreten waren.

Zusammenfassend sei auszuführen - legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar -, daß, wie auch im Bericht des Behördenleiters zum Ausdruck gebracht worden sei, die Vielzahl der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Bearbeitungsverzögerungen, Mängel und Nichtbefolgung von Aufträgen des Dienstvorgesetzten auch für das Kalenderjahr 1988 nur die im Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtliche negative Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers zugelassen habe. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen und Rechtfertigungen darauf verweise, daß in einzelnen anderen Verfahren Erledigungen relativ prompt gesetzt worden seien, sei damit für ihn in diesem Leistungsfeststellungsverfahren nichts zu gewinnen, könne doch die Vielzahl und das Gewicht der konstatierten Mängel nicht durch mängelfreie Bearbeitung anderer Akten gleichsam ausgeglichen werden. Eine andere als die von der belangten Behörde als gerechtfertigt erkannte Beurteilung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 würde auch von dem überwiegenden Teil der übrigen Staatsanwälte im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien, die den zu erwartenden Arbeitserfolg eindeutig aufweisen oder sogar überschreiten, kaum verstanden werden.

Abschließend sei auszuführen, daß Gegenstand dieses Leistungsfeststellungsverfahrens allein die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1988, nicht hingegen der Frage gewesen sei, ob der Beschwerdeführer die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Staatsanwalt erforderliche körperliche und geistige Eignung noch besitze. Diese Frage werde in einem gesondert geführten Dienstrechtsverfahren nach § 52 BDG 1979 geklärt werden.

Gegen diesen die Leistungsfeststellung betreffenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 81 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf

des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen

hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 getroffen worden, so ist gemäß § 82 Abs. 2 BDG 1979 für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

Nach § 84 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte über die Leistungen des Beamten zu berichten, wenn

              1.              er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder

              2.              die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.

Ein Bericht nach Abs. 1 Z. 1 ist gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.

§ 85 BDG 1979 regelt die Befassung des Beamten in diesem Verfahren, dem von der Absicht, einen Bericht zu erstatten, Mitteilung zu machen ist, und dem zu einem erstattenden Bericht Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

Der Beschwerdeführer rügt, daß er (im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979) nicht ermahnt worden sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die vorgesehene nachweisliche Ermahnung den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen soll, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Im Beschwerdefall kommt aber diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, weil der vom Beschwerdeführer bekämpften Leistungsfeststellung für 1988 bereits eine negative Leistungsfeststellung für 1987 vorhergegangen ist. Diesfalls ist nach § 82 Abs. 2 BDG 1979 das Erfordernis einer nachweislichen Ermahnung nicht vorgesehen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0155).

Der Beschwerdeführer bringt weiters als Mangelhaftigkeit des Verfahrens unter Bezugnahme auf § 86 Abs. 2 bzw. an anderer Stelle auf § 85 Abs. 1 BDG 1979 vor, der Vorgesetzte habe sich zu seinem Antrag nicht geäußert bzw. es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Dem ist hinsichtlich § 86 Abs. 2 BDG 1979 entgegenzuhalten, daß die im Abs. 2 der genannten Bestimmung angesprochene Stellungnahme des Vorgesetzten nur dann vorgesehen ist, wenn die Leistungsfeststellung auf Antrag des Beamten, ausgehend von der Meinung, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, eingeleitet wird. Dies ist aber im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen. Zu dem Bericht der Vorgesetzten hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und machte davon auch Gebrauch (Schriftsatz vom 3. Februar 1989). Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, nicht gehört worden zu sein, bzw. keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, stellen damit offenkundig eine Aktenwidrigkeit dar, was sich auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt.

Wenn der Beschwerdeführer weiter bemängelt, die Behörde sei auf seine Stellungnahme vom 3. Februar 1989 nicht entsprechend eingegangen, ist er auf die vorher im wesentlichen wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, daß keine Feststellungen über die von ihm vorgenommenen Erledigungen oder den Abbau der Rückstände getroffen worden seien, übersieht der Beschwerdeführer, daß eine nachträgliche Erledigung von Akten, bei deren Bearbeitung im Beurteilungszeitraum gravierende Verfahrensverzögerungen festgestellt worden sind, nichts Entscheidendes an dem Faktum des Auflaufens eines ungerechtfertigten Rückstandes ändern kann.

Dafür, daß die Verzögerungen und sonstigen Leistungsmängel im dienstlichen Bereich des Beschwerdeführers lediglich zwingende Folge einer objektiven Überlastung des Beschwerdeführers dargestellt hätten, gibt es weder hinreichende Behauptungen des Beschwerdeführers noch sonstige Ansatzpunkte, sodaß sich eine Auseinandersetzung in dieser Richtung erübrigt.

Im übrigen können für den Beurteilungszeitraum 1988 nur im Beurteilungszeitraum selbst erbrachte Leistungen herangezogen werden.

Unklar bleibt der Beschwerdeeinwand, die "Entscheidung war nicht gemäß § 81 Abs. 1 Zif. 3 BDG, sondern gemäß § 87 Abs. 1 Zif. 3 BDG auszusprechen". Abgesehen davon, daß § 87 Abs. 1 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung weder eine Ziffer 3 noch überhaupt eine Einteilung in Ziffern besitzt, ist bei diesem Vorbringen auch kein inhaltlich sachlicher Bezug zur Beschwer erkennbar.

Die Beschwerde war aus den vorher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X00

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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