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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die im § 85 Abs 1 erster Satz BDG 1979 in der ersten Vorstufe des Leistungsfeststellungsverfahrens vorgesehene Befassung des Beamten (insbesondere das Mitarbeitergespräch) geht über den mit dem im Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn geltenden Verfahrensgrundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verfolgten Zweck hinaus. Mit dem Erfordernis der Führung eines Mitarbeitergesprächs, das sich auf die für den Inhalt des beabsichtigten Berichtes des Vorgesetzten gleichfalls maßgebenden Beurteilungsmerkmale (Umfang und Wertigkeit der Leistungen des Beamten) konkret und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beziehen hat, hat nämlich der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit in die Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn
eingeführt: Der Vorgesetzte, dessen Bericht im Leistungsfeststellungsverfahren im Regelfall von ausschlaggebender Bedeutung ist, soll sich persönlich ein Bild über das Zutreffen oder allenfalls auch das Unterbleiben seiner Absicht, einen Leistungsfeststellungsbericht bestimmten Inhaltes zu erstatten, machen. Damit soll eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des in der Leistungsfeststellung liegenden, nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Werturteiles geschaffen werden (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0028, VwSlg 13067 A/1989).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010