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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;Rechtssatz
Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt, daß dem Beamten die Mangelhaftigkeit seiner (oder zumindest einzelner wesentlicher) Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen geführt wird, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090011.X03Im RIS seit
25.04.1991Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010