Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten vom 4. Mai 1991, Zl. 6262/1991, betreffend Leistungsfeststellung für 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Beurteilungszeitraum im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten als Leiter eines Referates eingesetzt.
Die Dienstbehörde eröffnete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 1991, daß sie ihm auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten vom 30. Jänner 1991 gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mitteile, er habe im Kalenderjahr 1990 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen.
Über den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten begründeten Antrag vom 7. März 1991 erging der angefochtene Bescheid, der folgenden Spruch aufweist:
"Die Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten hat auf Ihren Antrag vom 07. März 1991 auf Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs 5 BDG 1979 am 29. April 1991 entschieden:
Der Bericht des Vorgesetzten vom 30.01.1991 zu Ihrer Leistungsfeststellung für 1990 ist in seinen wesentlichen Teilen BEGRÜNDET. Aufgrund der zu berücksichtigenden Sachverhalte und unter Abwägung aller bezughabenden Umstände kam die Leistungsfeststellungskommission EINSTIMMIG zur Entscheidung, daß Obstlt M für das Kalenderjahr 1990
den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz
nachweislicher Ermahnung NICHT aufgewiesen hat."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1990 von seinem unmittelbaren Vorgesetzten wiederholte nachweisliche Ermahnungen erhalten, aus deren Inhalt einwandfrei hervorgehe, daß seine Leistungen nicht den Vorstellungen seines Vorgesetzten entsprochen hätten.
Auf allen Ermahnungen sei der Vermerk angebracht gewesen:
"Falls über Ihre Dienstleistung für das Jahr 1990 ein Bericht zur Leistungsfeststellung erforderlich sein sollte, wird diese Ermahnung als Beilage verwendet." Die belangte Behörde habe dies als nachweisliche Ermahnung im Sinne des § 81 Abs. 1 Pkt. 3 BDG 1979 gewertet.
Am 11. Jänner 1991 habe der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer seine Absicht mitgeteilt, gemäß § 84 BDG 1979 einen Bericht zur Leistungsfeststellung zu erstellen, weil er der Auffassung sei, daß die bisherige "überdurchschnittliche" Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers für das Jahr 1990 nicht mehr gerechtfertigt sei. In einem Aktenvermerk, den der Beschwerdeführer am 11. Jänner 1991 übernommen habe, seien ihm die wesentlichen Gründe, die zu seiner Leistungsverschlechterung geführt hätten, mitgeteilt worden. Mit 30. Jänner 1991 sei vom Vorgesetzten der Bericht zur Leistungsfeststellung verfaßt und am 4. Februar 1991 der Dienstbehörde zugeleitet worden, die den Bericht dem Beschwerdeführer mit dem Vermerk übermittelt habe, daß er hiezu gemäß § 85 BDG 1979 binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne. Nach Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1991 sei am 28. Februar 1991 von der Dienstbehörde die Mitteilung nach § 87 Abs. 1 BDG 1979 ergangen. Ein Verfahrensmangel nach § 85 Abs. 1 BDG 1979 wegen der bloßen Vorlage des Leistungsfeststellungsberichtes an die Dienstbehörde vor Einlangen der Stellungnahme des Beamten sei von der belangten Behörde nicht erblickt worden, weil dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und die Dienstbehörde vor Einlangen dieser Stellungnahme keine Maßnahmen gesetzt habe. Weiters habe der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer bereits am 11. Jänner 1991 die Absicht mitgeteilt, einen Bericht zur Leistungsfeststellung zu verfassen und die wesentlichen Gründe hiefür bekanntgegeben.
Im Bericht des Vorgesetzten seien von der belangten Behörde folgende Darstellungen als begründet gewertet worden; die nachweislichen Ermahnungen seien unterstrichen:
"Zu 1. - Richtigkeit der Arbeit
1,1 Sie zweifelten mit Schreiben vom 25.01.1990 die
haushaltsmäßige Genehmigung einer anzuweisenden Rechnung wegen gravierender Diskrepanzen an. Mit Schreiben vom 30.01.1990 mußte Ihnen eröffnet werden, daß die diesbezügliche Genehmigung vorliegt und für die Überprüfung nicht Sie als Leiter des Referates A, sondern der Leiter des Referates B zuständig ist. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, daß Sie als Leiter des Referates A nur das Vorhandensein der im Sinne der Vorschriften geforderten Klausel auf den Rechnungen zu überwachen und die beweglichen Sachen gem RIM und EV-RIM zu verwalten haben.
Durch die Verzögerung der Anweisung konnten auch Skonti nicht berücksichtigt werden.
1,2 In Ihrer Stellungnahme zur Leistungsfeststellung vom
18. Feber 1990, GZ ..., meldeten Sie wissentlich die
Unwahrheit, indem Sie behaupteten, Ihnen sei keine
Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Bericht gewährt
worden. Diese unrichtige und unkorrekte Behauptung
wird in der Durchlaufermeldung Ihres Vorgesetzten
aufgezeigt und widerlegt.
1,3 In Ihrem Schreiben vom 21.02.1990, GZ ..., und in
Ihrer Berufung vom 13.03.1990 werfen Sie Ihrem
Vorgesetzten in unkorrekter Weise vor, trotz
vorgebrachter Bedenken die Genehmigung für die
Reinigung eines Teppichs erteilt zu haben. Diese
Angaben entsprechen nicht der Richtigkeit. Der Teppich
wird aufgrund seiner ungewöhnlichen Größe in zwei
Kanzleien verwendet.
1,4 Sie wurden am 22.02.1990 von Ihrem Vorgesetzten wegen
mangelnder Fachkenntnisse über die Bestimmungen der
RIM und EV-RIM ERMAHNT (GZ ...).
1,5 Sie wurden am 21.03.1990 unter GZ ... schriftlich
ERMAHNT, die Ihnen zustehende Kompetenz nicht zu
überschreiten.
1,6 Sie wurden am 29.03.1990 unter GZ ... ERMAHNT, sich
bei angeordneten Rücksprachen persönlich mit dem
angeführten Vorgesetzten in Verbindung zu setzen und
nicht einen eingeteilten Beamten damit zu betrauen.
1,7 In Ihrer Beschwerde vom 13.03.1990 bezeichnen Sie die
Ablehnung des Zeitausgleiches für geleistete
Überstunden wissentlich und unkorrekt als einen
schweren Gesetzesverstoß, obwohl dem Beamten kein
Rechtsanspruch auf eine bestimmte Abgeltung zusteht
und der Überstundenausgleich durch Freizeit nur
anzuwenden ist, wenn nicht dienstliche Interessen
entgegenstehen.
1,8 In Ihren Berufungen und Beschwerden gegen Vorgesetzte
bedienen Sie sich keines klaren Stils. Dies veranlaßte
das GZK im Erlaß vom 05.04.1990, Zl ..., zur
Bemerkung, daß sich Ihre Stellungnahmen nicht auf
"ellenlange Ausflüsse" erstrecken sollen.
1,9 Sie weisen Ermahnungen in fast allen Gegenschriften
und Beschwerden mit den nachstehenden, wissentlich
unkorrekten Hinweisen zurück:
a)
Sie sind unbegründet.
b)
Sie sind als Unterstellung anzusehen, die jeder
Grundlage entbehren und durch nichts gerechtfertigt sind.
c) Sie zielen auf eine ungerechtfertigte Schädigung Ihrer Person ab.
1,10 Auf einen Aktenvermerk Ihres Vorgesetzten vom
30.04.1990 wegen einer verspäteten Entwurfsvorlage
ersuchten Sie durch unverschlossene Rücksendung
provokant um Eröffnung "über den Zweck" des Vermerkes.
Die Eröffnung wurde Ihnen in Form einer ERMAHNUNG
erteilt (GZ ... v 04.05.1990). Sie nahmen diese
Ermahnung nicht zur Kenntnis, erhoben dagegen
Vorstellung und verlangten die schriftliche
Zurücknahme der Ermahnung.
Diesen Antrag vom 10.05.1990, GZ ..., legten Sie
ebenfalls ohne Verschluß und mit neuerlicher
Nichteinhaltung des Dienstweges vor.
Zum selben Aktenlauf mußte die Terminmeldung GZ ...
mit Telefax am 08.05.1990 nachgemeldet werden, weil
sie am 03.05.1990 wegen unvollständiger Adressierung
nicht beim GZK eingelangt war.
1,12 Sie werfen dem Landesgendarmeriekommandanten mit
Schreiben vom 10.05.1990, GZ ..., eine rechtswidrige
Weisung wegen der Anordnung zur Einhaltung des
Dienstweges vor und übermittelten diesen Aktenvermerk
außer dem BMI dem LGK (unverschlossen), dem
Fachausschuß und dem Rechtsanwalt zur weiteren
Veranlassung.
1,14 Sie beschuldigten in Ihrem Bescheidbegehren vom
28.05.1990, GZ ..., wissentlich und unrichtig sowohl
den 1. StV des Landesgendarmeriekommandanten als auch
den Leiter der RG V einer gravierenden
Gesetzesverletzung, nur weil die in Ihrer
Reiserechnung angeführten Zeiten nicht bestätigt
wurden. Diese Bestätigung konnte aber nicht
vorgenommen werden, weil diese Zeiten mit denen der
Dienstvorschreibung für die anderen Beamten der RG V
nicht übereinstimmten und für Sie keine
Sonderdienstvorschreibung wie für eine eigene
Dienststelle vorgesehen ist.
Bei einer Bestätigung Ihrer Zeitangaben wäre für Sie
eine Reisegebühr von 2/3 TG, für die anderen Beamten
der RG V aber nur eine solche von 1/3 TG angefallen.
1,15 In Ihrem Antrag auf Bescheiderstellung vom 18.05.1990
beschuldigen Sie das Landesgendarmeriekommando,
rechtswidrig Ihre Untersuchung angeordnet zu haben.
1,16 In Ihrer Meldung vom 01.06.1990 beschuldigen Sie
wissentlich und unrichtig den Leiter der RG V einer
Gesetzeswidrigkeit, nur weil dieser für eine Ihnen
zugewiesene und von Ihnen nicht auffindbare
Rechenmaschine, die wegen Überalterung keinen
Verkehrswert mehr hatte, die Ausscheidung anordnete.
Die Abschreibung erfolgte jedoch im Sinne der
bestehenden Vorschriften, die Sie kennen müßten, sodaß
KEINE Gesetzwidrigkeit vorliegt.
1,19 Mit Schreiben vom 18.10.1990 meldeten Sie unter GZ ...
an das LGK, daß Ihnen Ihr Vorgesetzter die
Eingangsbestätigung auf Ihrem persönlichen Konzept
verweigere. Daher sehen Sie sich verpflichtet, ab
sofort maßgebliche Schriftstücke im Dienstweg direkt
bei der Einlaufstelle des LGK einzubringen.
Ihr Vorgesetzter hat die Eingangsbestätigung und seine
Stellungnahme auf dem Original angebracht und das
Schriftstück an das Landesgendarmeriekommando
weitergeleitet.
1,21 In Ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 15.11.1990,
GZ ..., auf die ERMAHNUNG vom 08.11.1990 beschuldigen
Sie Ihren Vorgesetzten wissentlich mit unwahren
Angaben, werfen ihm außerdem eine unsachliche und
nicht dienstfördernde Verwaltungstätigkeit sowie einen
nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand vor.
Sie nehmen die Ermahnung neuerlich nicht zur Kenntnis,
weil sie "rechtlich nicht fundiert" ist, weisen sie
zurück und beantragen die schriftliche Aufhebung der
Ermahnung.
1,23 An Ihr Referat ausgezeichnete Schriftstücke werden dem
Vorgesetzten kommentarlos in der Unterschriftenmappe
des Referates A zurückgeleitet. Andererseits werfen
Sie Ihrem Vorgesetzten vor, daß er Sie übergehe, wenn
er in der Folge das Schriftstück mit dem bearbeitenden
Beamten Ihres Referates abspricht.
1,26 In Ihrer Berufung gegen den Bescheid des LGK für
Kärnten vom 22.11.1990, GZ ..., zeigen Sie neuerlich
und unrichtig auf, daß für Sie wegen der genehmigten
Benützung des privaten Pkw zur Dienstreise nach N
eigene Reisezeiten gelten und dies mit einer eigenen
Dienstvorschreibung auszuweisen sei. Die Unrichtigkeit
Ihrer diesbezüglichen Ansichten wurde anläßlich des
Ermittlungsverfahrens aufgezeigt.
Sie beschuldigen Ihre Vorgesetzten gleichzeitig
neuerlich wissentlich und zu Unrecht gravierender
Gesetzesverletzungen und beantragen die Überprüfung
des Sachverhaltes.
Zu 2. - Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeit
2,3 Sie wurden am 19.03.1990, GZ ..., ERMAHNT, die
Erledigung angeordneter Befehle zur angeordneten Zeit
und im Dienstwege zu erledigen.
Zu 3. - Zweckmäßigkeit der Arbeit
3,1 Wegen eines von Ihnen mit dem Senatsvorsitzenden der
Disziplinarkommission geführten Telefongespräches
mußte ein nicht notwendiger Schriftverkehr von sieben
Seiten geführt werden, weil Sie diesen Betrag von
S 40,- bezahlten, obwohl Sie das Gespräch selbst als
"privates Dienstgespräch" bezeichneten und Ihnen der
Geldbetrag auch nicht vorgeschrieben worden war.
3,2 Sie wurden am 01.03.1990 unter GZ ... wegen mangelnder
Zusammenarbeit ERMAHNT und angewiesen, bei
Unklarheiten in der Befehlsauslegung mit Ihrem
direkten Vorgesetzten Verbindung aufzunehmen.
3,4 Ihr genehmigungspflichtiges Überprüfungsprogramm gem
§ 19 (5) EV-RIM vom 11.10.1990 wurde mit Befehl vom
16.10.1990, GZ ..., berichtigt, weil Sie an einem Tag
während der Normaldienstzeit einschließlich der
erforderlichen Reisezeiten VIER
Gendarmeriedienststellen kontrollieren wollten.
Wegen dieser Berichtigung haben Sie Ihrem Vorgesetzten
mit Schreiben vom 17.10.1990 vorgeworfen, daß dadurch
vermehrte Dienstreisen mit erhöhtem Finanzaufwand
anfallen würden. Daraufhin wurde Ihnen am 18.10.1990,
GZ ..., eröffnet, daß bei diesen Überprüfungen nicht
die Dienstreisen, sondern die ordnungsgemäßen
Kontrollen von Wichtigkeit sind. Gleichzeitig wurde
Ihnen mitgeteilt, daß Sie schon mit Befehl vom
04.10.1990 angewiesen wurden, für diese Überprüfungen
vorerst die Genehmigung des
Landesgendarmeriekommandanten einzuholen und erst dann
den Dienststellenleitern den Überprüfungstermin
bekanntzugeben.
Daraus ist zu ersehen, daß Sie für Ihre Zwecke nicht
bereit sind, die Vordringlichkeit und das Wesentliche
zu erkennen.
3,5 Die den Vorgesetzten laufend vorgeworfenen
Gesetzesverletzungen machen eine dienstfördernde
Zusammenarbeit unmöglich, weil aufgrund Ihrer
Unsachlichkeit und Ihrer wiederholt unrichtigen
Anschuldigungen für jedes Gespräch mit Ihnen
hinkünftig ein Zeuge notwendig ist.
3,6 Aufgrund Ihrer Beschwerdefreudigkeit führen Sie einen
umfangreichen und oft unnötigen Schriftverkehr gegen
Ihre Vorgesetzten. Dies verursacht einen erhöhten
Verwaltungsaufwand, der Kräfte nach innen bindet, die
eigentlich der wirtschaftlichen Versorgung der Beamten
und Dienststellen des LGK-Bereiches zukommen sollten
(Aufgabe der RG V).
3,7 Sie sind nicht bereit, Ihre Vorgesetzten zu
unterstützen (§ 44 BDG 1979) oder Ihre dienstlichen
Aufgaben mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
aus eigenem dienstfördernd zu besorgen (§ 43
BDG 1979).
Zu 4. - Verwertbarkeit der Arbeit
4,1 Sie weisen mit Schreiben vom 30.07.1990, GZ ..., die
wegen mangelhafter Ausarbeitung eines LGK-Befehles
erteilte ERMAHNUNG vom 27.07.1990 als nicht
gerechtfertigt zurück und stellen fest, daß Sie sie
nicht zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig beantragen Sie
die schriftliche Zurücknahme der Ihnen von Ihrem
Vorgesetzten zu Recht erteilten Ermahnung und werfen
Ihrem Vorgesetzten Oberst Y fehlende
Führungsqualitäten sowie die Nichtbeachtung der §§ 14
und 15 der OGO/LGK vor.
4,2 Sie wurden mit Befehl vom 21.08.1990, GZ ..., zur
persönlichen Ausarbeitung eines Möblierungsplanes für den LGK-Neubau in N angewiesen.
Diese Aufstellung wurde mit Schreiben vom 05.10.1990 allerdings unvollständig vorgelegt, sodaß Sie mit Befehl vom 18.10.1990 angewiesen werden mußten, Ihre Aufstellung durch die Einfügung von 2 Grundschutz- und 4 Lagerräumen zu ergänzen.
Zu 5. - Arbeitsmenge in der Zeiteinheit
Sie haben die Ihnen vorgegebene Arbeitsmenge - die in
Ihrem Referat anfallende Arbeitsbelastung - in einer
durchschnittlich zu erwartenden Zeitdauer bewältigt,
wenn auch ein Teil Ihrer Arbeitskraft für die
Ausarbeitung von persönlichen Anbringen, Vorstellungen
gegen Vorgesetzte und Berufungen aufgewendet wurde.
Zu 6. - Leistung als Vorgesetzter
Da von einem Vorgesetzten ein in jeder Hinsicht
vorbildliches Verhalten erwartet wird, Ihr Verhalten
aber mit Rücksicht auf die erhaltenen Ermahnungen
nicht vorbildlich ist, liegt nach Feststellung der
Leistungsfeststellungskommission eine Vorbildwirkung
als Vorgesetzter nicht vor."
Abschließend führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, die anderen im Bericht des Vorgesetzten vom 30. Jänner 1991 enthaltenen und in der Begründung nicht angeführten Punkte seien von der belangten Behörde als für die Leistungsfeststellung nicht relevant angesehen und ausgeschieden worden. Zusammenfassend habe sich im Leistungsfeststellungsbericht ein deutliches Übergewicht einer für den Beschwerdeführer negativen Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1990 ergeben.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde ablehnte und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Aufhebung.
Der Beschwerdeführer äußerte sich unaufgefordert zur Gegenschrift und teilte dabei u.a. mit, daß er in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren von der Disziplinaroberkommission in allen Punkten freigesprochen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist der 8. Abschnitt des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 1 ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen,
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Nach § 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 BDG 1979 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft. Ein Bericht nach § 84 Abs. 1 Z. 1 ist gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte gemäß § 85 Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.
Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält (§ 87 Abs. 1 erster Satz BDG 1979). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 kein Bescheid.
Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen (§ 87 Abs. 3), die hierüber binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen hat (§ 87 Abs. 5 erster Satz).
Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu (§ 87 Abs. 6).
Die nachweisliche Ermahnung (§ 81 Abs. 1 Z. 3) ist ausdrücklich als Tatbestandselement im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung vorgesehen, daß der Beamte den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Die nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. In einer Ermahnung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen muß zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden. Die Verwendung des Wortes "trotz" läßt erkennen, daß neben dem zeitlichen Moment (Beurteilungszeitraum) auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den (nicht zufriedenstellenden) Leistungen des Beamten und der (aus diesem Grund erfolgten) Ermahnung gegeben sein muß. Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar, der insbesondere die Bedeutung zukommt, dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit seiner Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen zu führen, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. insbesondere Erkenntnis vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0110, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist gemäß § 84 Abs. 1 BDG 1979 der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist, daß das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern daß es für den Beamten einleuchtend ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 90/09/0193).
Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des AVG anzuwenden. Das bedeutet, daß nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dem Vorgesetztenbericht kommt allerdings insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes vorsieht, dieser also im Leistungsfeststellungsverfahren ein notwendig einzuholendes Beweismittel ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird allerdings bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von den Leistungsfeststellungen herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, daß der unmittelbare Vorgesetzte in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, den Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedenen Situationen kennenzulernen und er deshalb in besonderer Weise in der Lage sein wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistung des Beamten zu bilden, sodaß im allgemeinen einer Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen läßt oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen läßt, wie er zum (Gesamt-)Werturteil gelangte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Anwendung des DVG § 87 Abs. 7 BDG 1979 i.d.F. der 2. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 277).
Aufgabe der Leistungsfeststellungskommission ist die Objektivierung des Vorgesetztenberichtes (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0064, mit weiterer Rechtsprechung).
Die im § 85 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der 1. Vorstufe des Leistungsfeststellungsverfahrens vorgesehene Befassung des Beamten (insbesondere das Mitarbeitergespräch) geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes über die mit dem im Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn geltenden Verfahrensgrundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verfolgten Zweck hinaus. Mit dem Erfordernis der Führung eines Mitarbeitergesprächs, das sich auf die für den Inhalt des beabsichtigten Berichtes des Vorgesetzten gleichfalls maßgebenden Beurteilungsmerkmale (Umfang und Wertigkeit der Leistungen des Beamten) konkret und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu beziehen hat, hat nämlich der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit in die Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn eingeführt: Der Vorgesetzte, dessen Bericht im Leistungsfeststellungsverfahren im Regelfall von ausschlaggebender Bedeutung ist, soll sich persönlich ein Bild über das Zutreffen oder allenfalls auch das Unterbleiben seiner Absicht, einen Leistungsfeststellungsbericht bestimmten Inhaltes zu erstatten, machen. Die Durchführung des zwingend vorgesehenen Mitarbeitergespräches mit dem oben umschriebenen Inhalt soll damit im Hinblick auf die große Bedeutung des Leistungsfeststellungsberichtes des Vorgesetzten für den Ausgang für die im Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn getroffene Gesamtbeurteilung des Beamten eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des in der Leistungsfeststellung letztlich getroffenen Werturteiles bilden, das nur begrenzt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daraus folgt, daß die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten, insbesondere auch nicht durch die Einhaltung der Bestimmungen des § 85 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 oder durch Wahrung des Parteiengehörs im Leistungsfeststellungsverfahren im engeren Sinn saniert bzw. ersetzt werden kann. Vielmehr muß das Unterlassen (die mangelhafte Führung) des Mitarbeitergespräches zur Einstellung des (dessenungeachtet auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten eingeleiteten) Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Leistungsfeststellungskommission führen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustande gekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde (siehe insbesondere das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0028, Slg. N.F. Nr. 13.067/A, mit weiterer Rechtsprechung).
Den dargestellten Erfordernissen wird das durchgeführte Verfahren nicht gerecht.
Die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides und die dem Beschwerdeführer in den einzelnen Punkten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen sagen nahezu nichts über den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum aus. Es handelt sich vielmehr dabei durchwegs um wertende Feststellungen des Vorgesetzten, die ihrer Art nach überwiegend disziplinäre Aussagen enthalten und nicht auf einer ordnungsgemäßen Darstellung der jeweiligen Sachverhalte unter Bezug auf den dienstlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers aufbauen.
Weder die Dienstbehörde noch die belangte Behörde haben sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit dies auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden konnte - in irgendeiner Weise auseinandergesetzt. Im Hinblick auf den teilweise disziplinären Charakter der Ermahnungen war diesen mit dem Hinweis, die Ermahnung im Fall einer Leistungsfeststellung als Beilage anzuschließen, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, dessen Dienstleistungen bis 1990 überdurchschnittlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 waren, eine negative Leistungsfeststellung zu erwarten hat. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint, es sei ausreichend, daß der Beschwerdeführer habe erkennen können, seine Leistungen würden nicht den Vorstellungen seines Vorgesetzten entsprechen, so genügt dies zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung nicht; im übrigen ist auch, was die Frage der Dienstleistung eines Beamten betrifft, ein objektiver Maßstab an diese anzulegen.
Der bei den Akten befindliche Vermerk über ein angeblich in neun Minuten durchgeführtes Mitarbeitergespräch durch den Vorgesetzten enthält eine Auflistung von Vorwürfen des Vorgesetzten und die Aussage des Beschwerdeführers, daß diese Beanstandungen nicht zu Recht erfolgt seien. Dafür, daß der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Durchführung des Mitarbeitergespräches durch sein Verhalten vereitelt habe, gibt es keine Anzeichen. Irgendeine Auseinandersetzung mit der Frage, was die Ursache dafür sein könnte, daß der bisher überdurchschnittlich beurteilte Beschwerdeführer aus der Sicht seines Vorgesetzten derartig schwere Leistungsmängel aufweise, ist nicht Gegenstand des Mitarbeitergespräches gewesen. Eine derartige Auseinandersetzung wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, weil ein Vorgesetztenbericht nach § 84 Abs. 2 BDG 1979 dann nicht zu erstatten ist, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
Entgegen § 85 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 hat der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer VOR Weiterleitung seines Berichtes keine Gelegenheit gegeben, zu diesem Stellung zu nehmen. Erst von der Dienstbehörde wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Trotz umfangreicher und nicht unsachlicher Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme erfolgte damit keine Auseinandersetzung; jene waren nicht Anlaß für Erhebungen.
Auch der angefochtene Bescheid läßt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen, sodaß daraus der Schluß zu ziehen ist, daß die belangte Behörde die ihr nach dem Gesetz zukommende Funktion der Objektivierung (vgl. insbesondere § 8 DVG) genauso verkannt hat wie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch und der Weiterleitung des Berichtes des Vorgesetzten, ohne dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
Aber auch der Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ist - soweit dies im Hinblick auf die zum Teil mangelhaften Sachverhaltsdarstellungen überhaupt möglich ist - rechtlich nicht eindeutig. So läßt beispielsweise die unter Pkt. 1,7 getroffene Aussage im Lichte des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes (vgl. Art. 51 a und 126 b Abs. 5 B-VG) primär den Freizeitsausgleich für Überstunden, wenn dieser möglich ist, geboten erscheinen. Wenn dem Beschwerdeführer unter Pkt. 1,26 der Inhalt von Berufungsausführungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren vorgehalten wird, so darf Derartiges in dieser Form überhaupt nicht Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens sein.
Es mutet seltsam an, einem Beamten, der um die korrekte Abrechnung eines aus privaten Gründen geführten Telefongespräches bemüht ist, dies zum Vorwurf zu machen (Pkt. 3,1). Auch die Ausführungen zu den RIM-Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 5 RIM finden - soweit dies nachvollziehbar ist - keine Deckung in den Regelungen der Abs. 3 und 5 der genannten Bestimmung, weil die erforderliche Zeit für eine derartige UNVERMUTETE, stichprobenweise, kommissionelle Überprüfung von der Ausstattung, der Größe und der örtlichen Entfernung der Dienststelle abhängig ist und auf Grund des unter Pkt. 3,4 dargestellten Sachverhaltes keinesfalls der Vorwurf der Nichtordnungsmäßigkeit der geplanten Überprüfungen gerechtfertigt ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich - wie vorher dargelegt - mit einer Reihe schwerwiegender Mängel behaftet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens des Beschwerdeführers auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Dem Begehren auf Umsatzsteuer und auf zuviel verrechnete Stempelgebühren war nicht stattzugeben (vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0182, und vom 7. Februar 1969, Slg. N. F. Nr. 7505/A).
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010