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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §85 Abs1;Rechtssatz
Eine Stellungnahme des Vorgesetzten nach § 86 Abs 2 BDG 1979 ist nur dann vorgesehen, wenn die Leistungsfeststellung auf Antrag des Beamten, ausgehend von der Meinung, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, eingeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X02Im RIS seit
05.04.1990