RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0094

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §85 Abs1;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §86 Abs2;

Rechtssatz

Eine Stellungnahme des Vorgesetzten nach § 86 Abs 2 BDG 1979 ist nur dann vorgesehen, wenn die Leistungsfeststellung auf Antrag des Beamten, ausgehend von der Meinung, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, eingeleitet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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