RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0028

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Durchführung des zwingend vorgesehenen Mitarbeitergespräches hat der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit in die Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren (ieS = Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission) eingeführt. Wegen der im Regelfall ausschlaggebenden Bedeutung des Vorgesetztenberichtes für den Ausgang des Leistungsfeststellungsverfahrens (ieS) soll sich der Vorgesetzte persönlich ein Bild über das Zutreffen oder allenfalls das Unterbleiben seiner Absicht, einen Leistungsfeststellungsbericht bestimmten Inhaltes zu erstatten, machen. Damit soll eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des in der Leistungsfeststellung liegenden, nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Werturteiles geschaffen werden (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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