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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit der Durchführung des zwingend vorgesehenen Mitarbeitergespräches hat der Gesetzgeber auch ein Element der Unmittelbarkeit in die Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren (ieS = Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission) eingeführt. Wegen der im Regelfall ausschlaggebenden Bedeutung des Vorgesetztenberichtes für den Ausgang des Leistungsfeststellungsverfahrens (ieS) soll sich der Vorgesetzte persönlich ein Bild über das Zutreffen oder allenfalls das Unterbleiben seiner Absicht, einen Leistungsfeststellungsbericht bestimmten Inhaltes zu erstatten, machen. Damit soll eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des in der Leistungsfeststellung liegenden, nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Werturteiles geschaffen werden (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017