RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0028

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
BDG 1979 §85 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann insb nicht durch die Einhaltung des § 89 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG saniert oder ersetzt werden. Vielmehr muß dieser Mangel zur Einstellung des (dessenungeachtet auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten eingeleiteten) Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Leistungsfeststellungskommission führen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustandegekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine dem Gesetz entsprechenden Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde (Hinweis E 19.2.1986, 84/09/0211).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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