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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Unterlassung oder (in materieller Hinsicht) mangelhafte Führung des Mitarbeitergespräches durch den Vorgesetzten kann insb nicht durch die Einhaltung des § 89 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG saniert oder ersetzt werden. Vielmehr muß dieser Mangel zur Einstellung des (dessenungeachtet auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten eingeleiteten) Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Leistungsfeststellungskommission führen, weil ein ohne Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräches zustandegekommener und erstatteter Vorgesetztenbericht keine taugliche Grundlage für eine dem Gesetz entsprechenden Leistungsfeststellung sein kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die gesetzmäßige Durchführung des Mitarbeitergespräches vom Beamten selbst vereitelt wurde (Hinweis E 19.2.1986, 84/09/0211).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017