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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/09/0011 3Stammrechtssatz
Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt, daß dem Beamten die Mangelhaftigkeit seiner (oder zumindest einzelner wesentlicher) Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen geführt wird, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010