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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §85 Abs1 impl;Rechtssatz
Wenn auch eine Leistungsfeststellung ein Werturteil darstellt, das der VwGH als solches auf seine Richtigkeit nicht überprüfen kann, so sind jedenfalls Feststellungen und Erörterungen notwendig, ob ein Mitarbeitergespräch im Sinne des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG stattgefunden hat, weil ein solches Werturteil der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ua in der Richtung zugänglich ist, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden (Verfahrensvorschriften) Vorschriften - zu denen auch die Einhaltung des § 89 Abs 1 erster Satz Krnt DienstrechtsG in der Vorstufe zum Leistungsfeststellungsverfahren ieS gehört - für eine verlässliche Urteilsbildung ) ausreicht (Hinweis E 31.3.1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982) ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017