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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ist gemäß § 84 Abs 1 Z 2 BDG 1979 zwingend eine Leistungsfeststellung durchzuführen, kann iSd § 85 Abs 1 BDG 1979 nicht von der ABSICHT der Berichterstattung durch den Vorgesetzten verbunden mit der Konsequenz nach § 84 Abs 2 BDG 1979 (Möglichkeit des Verzichtes auf die Berichterstattung) ausgegangen werden (im Beschwerdefall konnte die Lösung der Rechtsfrage, ob der teleologische Zusammenhang zwischen der Regelung des § 84 Abs 1 und der des § 85 Abs 1 BDG 1979 bei der zweiten negativen Leistungsfeststellung überhaupt die rechtliche Verpflichtung zu einem Mitarbeitergespräch normiert, dahingestellt bleiben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120181.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017