Norm: BAG §15 Abs4 litg
Rechtssatz: Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht. Entscheidungstexte 9 ObA 153/08b Entscheidungstext OGH 24.02.2009 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloss mit dem späteren Gemeinschuldner einen Lehrvertrag für die Lehrberufe Köchin und Restaurantfachfrau für eine Lehrzeit vom 9. Juli 2001 bis 8. Juli 2005. Der Lehrvertrag wurde von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich eingetragen. Der spätere Gemeinschuldner hatte am 30. März 2001 bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Anmeldung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel für den Standort ***** eingebracht. Mit Beschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und klarstellend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zutreffend verneint. Es reicht ... mehr lesen...
Begründung: Der am 17. 11. 1978 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Er befand sich bei der Beklagten in einer Lehre als Kfz-Mechaniker. Im Lehrvertrag wurde unter Zugrundelegung einer dreieinhalbjährigen Lehrzeit der Lehrzeitbeginn mit 4. 7. 1994 und das Lehrzeitende mit 3. 1. 1998 festgelegt. Am 22. 9. 1997 wurde der Kläger mündlich entlassen und nach Hause geschickt. Eine schriftliche Entlassungserklärung erfolgte - auch in weiterer Folge - nicht. Am 24. 9. 19... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81). Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 4. 1989 bei der Gemeinschuldnerin mit einem monatlichen Bruttoentgelt von S 13.130 beschäftigt. Am 6. 4. 1998 wurde zu 29 Sa 37/98a des Landesgerichtes Korneuburg über das Vermögen des Dienstgebers das Ausgleichsverfahren eröffnet. Dieses wurde am 20. 5. 1998 eingestellt und gleichzeitig zu 29 S 53/98d der Anschlußkonkurs eröffnet. Das Gehalt des Klägers für März 1998 war bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens unbeglichen. Mit Schreibe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: der Berufungsentscheidung, dem Kläger, der als Lehrling seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärte, stehe der den Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechende Teilbetrag des Insolvenzausfallgeldes nicht als gesicherter Anspruch zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Die
Begründung: der Berufungsentscheidung, dem Kläger, der als Lehrling seinen vorzeitigen Austritt gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des Berufungsgerichtes, mit der es einen Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG bejahte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes, mit der es einen Betriebsübergang nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bejahte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 20.2.1989 Angestellter des Gemeinschuldners, über dessen Vermögen mit Beschluß vom 17.3.1995 zunächst das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 24.5.1995 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Mit seiner Klage vom 22.1.1996 begehrte der Kläger die Feststellung einer Konkursforderung in Höhe von S 140.644,50 netto an Kündigungsentschädigung einschließlich Sonderzahlungen vom 1.7. bis 15.9.1995 und an Abfertigung. Der Masseverwalter habe... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litbGmbHG §15
Rechtssatz: Stirbt der gleichzeitig als Ausbildner eines Lehrlings tätige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestellt diese keinen neuen Geschäftsführer und Ausbildner, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dies unter Wahrung aller ihm nach § 1162b ABGB, § 29 AngG oder § 84 GewO 1859 zustehenden Ansprüche. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litgUrlG §9
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in § 9 UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1.8.1989 als kaufmännischer Lehrling im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann bei der G***** Handelsgesellschaft mbH, Wien 12., (kurz: "G*****") beschäftigt. Das Lehrverhältnis hätte am 31.7.1992 geendet. Daran hätte sich eine Behaltefrist von vier Monaten gemäß § 18 BAG und von zwei weiteren Monaten gemäß dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten angeschlossen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1990 wurde über das Vermögen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 8.Februar 1970 geborene Klägerin begann am 12.Juli 1985 beim Beklagten ein Lehrverhältnis als Kochlehrling, dessen Ende für den 11.Juli 1988 vereinbart war. Beim Einstellungsgespräche, an dem die Klägerin und ihre Mutter teilnahmen, wurde vereinbart, daß die Klägerin vom Beklagten Kost und Quartier erhält und auch für sie gewaschen wird. Der Beklagte erklärte, daß die Klägerin genausoviel an Lehrlingsentschädigung erhalten werde wie die übrigen Lehrling... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVb2bbAngG §26 Z2 III2aBAG §15 Abs4 litbGewO 1859 §82a litdKollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8
Rechtssatz: Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- e... mehr lesen...
Norm: BAG §3BAG §9BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Da der Begriff "Ausbilder" in § 3 BAG definiert ist, bleibt für eine abweichende Auslegung dieses auch in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes kein Raum. § 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier lediglich von einer Unterweisung, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 3.September 1984 als Elektroinstallateurlehrling beim Beklagten ein. Das Lehrverhältnis wäre am 2.März 1988 beendet gewesen. Mit Schreiben vom 23.September 1985 erklärte der Kläger mit Genehmigung seiner Eltern die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses. Der Kläger begehrt insgesamt 22.087,08 S brutto sA (Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß, anteilige Weihnachtsremuneration, 3 Monatslöhne). Er habe das Lehrverhältnis infolge Mißhandlung... mehr lesen...
Norm: BAG §3BAG §9 Abs1BAG §9 Abs3BAG §9 Abs8BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Zieht der Lehrberechtigte gemäß § 9 Abs 1 BAG eine andere Person lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heran, bleibt er für die Ausbildung des Lehrlings weiter voll verantwortlich und treffen ihn alle im § 9 BAG genannten Verpflichtungen. Betraut er hingegen einen Ausbilder im Sinne des § 3 BAG mit der Ausbildung des Lehrlings, dann delegiert er einen Teil der ihn nac... mehr lesen...
Norm: BAG §9 Abs1BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Der Ansicht, als Ausbilder im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne durch Ausbilderprüfung oder etwa nach § 3 Abs 8 BAG zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidungstexte 9 ObA 187/87 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffs erhebliche wörtliche Beleidigung im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG kann auf die zum Austrittsgrund des § 26 Z 4 AngG der erheblichen Ehrverletzung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 80/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 80/87 ... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Dem Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen sind zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter des Dienstgebers, also Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmerfunktionen und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 80/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen der vom Ehegatten der Beklagten mit ihrem Wissen wiederholt fälschlich erhobenen Beschuldigungen des Diebstahls und des Betrugs das Lehrverhältnis begründet vorzeitig auflöste, zutreffend beantwortet. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der a... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs4 litd
Rechtssatz: Der bescheidene Umfang des Geschäftes des Beklagten rechtfertigt eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit d BAG nicht. Ziel der Ausbildung im Rahmen des Lehrvertrages ist es, daß der Lehrling die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Entscheidend ist, daß dieses Ausbildungsziel am betreffenden Lehrplatz erreicht werden ka... mehr lesen...
Norm: AO §53AO §55cBAG §15 Abs4 litd
Rechtssatz: Wird im Zuge eines Liquidationsausgleiches die Stillegung des Betriebes zur Gewißheit, kann der Lehrling die für die allernächste Zukunft zu erwartende Unfähigkeit zur weiteren Erfüllung der Pflichten aus dem Lehrvertrag zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit d BAG nehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 175/8... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §26 Z2 III2bAO §20aBAG §15 Abs4 litdKO §25
Rechtssatz: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 ... mehr lesen...
Zwischen der Klägerin und dem Elektrohaus Z mit dem Sitz in K wurde am 2. 10. 1978 ein Lehrvertrag im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" abgeschlossen, nach welchem die dreijährige Lehrzeit der Klägerin am 15. 9. 1978 begonnen hatte und demgemäß am 14. 9. 1981 enden sollte. Auf das Lehrverhältnis war der Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs anzuwenden. Über das Vermögen der Lehrberechtigten wurde am 24. 3. 1981 zu S 12/81 des Kreisgerichtes Leoben der Konkurs eröffnet... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bBAG §15 Abs4 litdKO §25
Rechtssatz: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zu... mehr lesen...
Norm: BAG §14 Abs2 litdBAG §15 Abs4 litdKO §77
Rechtssatz: Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs 1 KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung ... mehr lesen...