Norm: BAG §9 Abs2BAG §15 Abs4 litb
Rechtssatz: Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbBAG §15 Abs4 litdKO §25 Abs1
Rechtssatz: Die Erklärung des Masseverwalters, daß "auf Grund der einschlägigen Vorschriften das Dienstverhältnis mit Konkurseröffnung automatisch gelöst" sei, kann nicht als eine auf Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung in dem Sinne verstanden werden, daß der Masseverwalter damit ein einseitiges, auf eine Änderung der Rechtslage - nämlich die künftige Beendigung des Lehrver... mehr lesen...