RS OGH 1988/1/27 9ObA187/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

BAG §3
BAG §9
BAG §15 Abs4 litb

Rechtssatz

Da der Begriff "Ausbilder" in § 3 BAG definiert ist, bleibt für eine abweichende Auslegung dieses auch in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes kein Raum. § 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier lediglich von einer Unterweisung, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß auch Personen, die nicht Ausbilder sind, zur Unterweisung des Lehrlings herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053039

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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