Norm
BAG §3Rechtssatz
Da der Begriff "Ausbilder" in § 3 BAG definiert ist, bleibt für eine abweichende Auslegung dieses auch in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes kein Raum. § 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier lediglich von einer Unterweisung, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß auch Personen, die nicht Ausbilder sind, zur Unterweisung des Lehrlings herangezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053039Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_002