RS OGH 2009/2/24 9ObA153/08b

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

BAG §15 Abs4 litg

Rechtssatz

Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124522

Im RIS seit

11.11.1960

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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