Norm
BAG §15 Abs4 litgRechtssatz
Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte oder ist die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht, ist der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit g BAG nicht verwirklicht und der dann grundlose vorzeitige Austritt unwirksam, sodass das Lehrverhältnis weiterbesteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124522Im RIS seit
11.11.1960Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010