RS OGH 1983/4/26 4Ob31/83, 9ObA297/92

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

BAG §14 Abs2 litd
BAG §15 Abs4 litd
KO §77

Rechtssatz

Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs 1 KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 15 Abs 4 lit d BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052941

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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