Norm
BAG §14 Abs2 litdRechtssatz
Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs 1 KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 15 Abs 4 lit d BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052941Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_002