Norm
BAG §3Rechtssatz
Zieht der Lehrberechtigte gemäß § 9 Abs 1 BAG eine andere Person lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heran, bleibt er für die Ausbildung des Lehrlings weiter voll verantwortlich und treffen ihn alle im § 9 BAG genannten Verpflichtungen. Betraut er hingegen einen Ausbilder im Sinne des § 3 BAG mit der Ausbildung des Lehrlings, dann delegiert er einen Teil der ihn nach § 9 BAG treffenden Verpflichtungen auf den Ausbilder, insbesondere auch die Pflicht, den Lehrling vor Mißhandlungen durch andere Personen zu schützen. Wird der Lehrling daher lediglich durch eine vom Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs 1 BAG zur Unterweisung des Lehrlings beigezogene Person mißhandelt, die nicht Ausbilder im Sinne des § 3 BAG ist, ist dies nicht der Mißhandlung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder gleichzuhalten und bildet nur dann einen Grund für die vorzeitige Lösung des Lehrvertrages, wenn es der Lehrberechtigte trotz Ersuchens um Abhilfe unterläßt, den Lehrling dagegen zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053035Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_001