RS OGH 2000/4/13 8ObA297/99f

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

BAG §15 Abs4 litb

Rechtssatz

Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113484

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBA00297_99F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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