Norm
BAG §15 Abs4 litbRechtssatz
Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113484Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_008OBA00297_99F0000_003