Norm
BAG §15 Abs4 litgRechtssatz
Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in § 9 UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052815Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009