Norm
BAG §15 Abs4 litbRechtssatz
Dem Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen sind zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter des Dienstgebers, also Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmerfunktionen und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052802Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00080_8700000_001