Norm
BAG §9 Abs1Rechtssatz
Der Ansicht, als Ausbilder im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne durch Ausbilderprüfung oder etwa nach § 3 Abs 8 BAG zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053052Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_003