Norm: ZPO §71ZPO §93 Abs1
Rechtssatz: Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO. Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100017). Ledig... mehr lesen...
Norm: ZPO §70ZPO §71
Rechtssatz: Erwägt das Gericht eine Verfügung nach § 71 ZPO, hat es stets zu prüfen, ob bei Beendigung des Rechtsstreits die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 ZPO gegeben waren, bejahendenfalls weiter, ob der Gegner die danach auf ihn entfallenden Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt hat. Soweit dies der Fall ist, darf der entsprechende Betrag nicht auch der ursprünglich Verfahrenshilfe genießenden Partei auferlegt werden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger beantragte am 2. 12. 2007 für seinen am 7. 10. 2007 geborenen Sohn Oliver Kinderbetreuungsgeld ab dem 3. 12. 2007; die Leistung wurde ihm in der täglichen Höhe von 14,53 EUR gewährt. Am 30. 5. 2008 beantragte der Kläger neuerlich die (rückwirkende) Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, diesmal als Kurzleistung nach § 5a KBGG (Umstieg vom Modell „30+6“ auf die Variante „20+4“). Diesem Antrag entsprach die beklagte Wiener Gebietskrankenkasse, gewährte... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Rechtsanwalt hat die Klägerin in einem Vorverfahren als Verfahrenshelfer vertreten. Mit dem in diesem Vorverfahren am 24. 10. 2007 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die dort beklagte Partei bei gegenseitiger Kostenaufhebung, der Klägerin 150.000 EUR zu zahlen. Mit einer im Namen der Klägerin eingebrachten „Bekanntgabe gemäß § 71 ZPO" versuchte die den Beklagten auch im vorliegenden Verfahren vertretende Rechtsanwalts GmbH die Nachzahlung der Rec... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj Ruben H*****, vertreten durch die Mutter Helga H***** und 2. Helga H*****, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. Friedrich H*****, über den Rekurs des Gegners der gefährdeten Parteien ge... mehr lesen...
Norm: ZPO..§71(ZPO).§72
Rechtssatz: 1. Dem zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt ("Verfahrenshelfer") steht ein Antragsrecht zu, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei gem § 71 ZPO zu seiner tarifmäßigen Entlohnung verpflichtet wird. 2. Gegen den auf seinen Antrag ergehenden Beschluss steht dem Verfahrenshelfer dem Grunde under Höhe nach ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.5.2000 zu 57 Nc 4/00v wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt und in der Folge von der Rechtsanwaltskammer Wien der Antragsteller Rechtsanwalt Dr. A*****zum Verfahrenshilfeanwalt bestellt. Dieser vertrat den Kläger von der Klagseinbringung am 26.5.2000 bis zur Umbestellung mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.11.2002 (ON 33), mit welche... mehr lesen...
Norm: ZPO §70 Abs3ZPO §71
Rechtssatz: Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz iSd § 70 Abs 3 ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO - liegen die Voraussetzungen dafür vor - nicht aus. Während § 70 Abs 3 ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Ver... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 10.10.2001 überreichten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 367.456,32 brutto abzüglich S 41.000,-- netto samt Zinsen, er beantragte unter einem die Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 11.10.2001 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit a ZPO. Mit der am 10.10.2001 überreichten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 367.456,32 brutto abzüglich S 41.000,-- netto samt Zinsen, er beantragte unter ... mehr lesen...
Norm: ZPO §71
Rechtssatz: § 71 ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden. Entscheidungstexte 10 Ra 73/05m Entscheidungstext OLG Wien 16.06.2005 10 Ra 73/05m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000660 ... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin R***** P***** war im gegenständlichen Scheidungsverfahren am 15.04.2002 (ON 4) die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO bewilligt worden. Am 08.05.2002 (ON 5) wurde die Ehe der Parteien einvernehmlich gemäß § 55 a EheG geschieden. Mit Beschluss vom 23.11.2004 forderte das Erstgericht die Klägerin zur Abgabe eines neuen Vermögensbekenntnisses auf, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichti... mehr lesen...
Norm: ZPO §71
Rechtssatz: Bewertet das Gericht die Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 71 ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, steht den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zu; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 Abs 1 ZPO wäre gesondert anfechtbar. Entscheidungstexte 6 R 68/05z Entscheidungstext LG RIED 03.05.2005 6 R 68/05z ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Urteil vom 23.6.2002, 7 C 1725/01w-17, das Begehren der Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr € 872,07 s.A. zu bezahlen, ab, die Klägerin wurde zum Kostenersatz von € 648,29 verurteilt. Der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht St. Pölten mit seiner Entscheidung vom 11.10.2002, 36 R 317/02i-21, nicht Folge. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14.3.2002 war der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 6... mehr lesen...
Norm: ZPO §71ZPO §517
Rechtssatz: Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach § 71 ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach § 517 Z 5 ZPO gleichzuhalten und daher... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 22.8.2002 hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von € 272.777,90 samt Anhang und zum Ersatz der mit € 16.028,36 bestimmten Prozesskosten an das klagende Kreditinstitut verpflichtet. Auf ihren Antrag wurde der Beklagten für die Einbringung der Berufung gegen dieses Urteil und das weitere Verfahren mit Beschluss vom 27.9.2002 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f, Z 2 und Z 3 ZPO bewilligt. In ihrem Vermögensbekenntnis vo... mehr lesen...
Norm: ZPO §71
Rechtssatz: Nachzahlung von Beträgen bei Nichtbeibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses. Entscheidungstexte 4 R 160/04p Entscheidungstext OLG Graz 18.08.2004 4 R 160/04p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000038 Dokumentnummer JJR_20040818_OLG0639_00400R0016... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9.6.1997 Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Z 1 lit a bis f ZPO bewilligt. Das Verfahren endete mit der rechtskräftigen Klagsabweisung nachdem auch ihre außerordentliche Revision mit Beschluss des OGH vom 13.4.1999 zurückgewiesen wurde. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9.6.1997 Verfahrenshilfe im Ausmaß des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO bewilligt. Das Verfahren endete mit der rechtskräftigen Klagsabweisung nachdem... mehr lesen...
Rechtssatz: § 71 ZPO (es ist ein in das Vermögen des Nachzahlungspflichtigen vollstreckbarer Beschluss zu fassen). Entscheidungstexte 4 R 158/00k Entscheidungstext OLG Wien 12.09.2000 4 R 158/00k mehr lesen...
Norm: ZPO §71DSt 1990 §1 Abs1RL-BA 1977 §57
Rechtssatz: Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §35 BEO §42 Abs1 Z5 AZPO §71
Rechtssatz: § 71 ZPO kann so ausgelegt werden, daß das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihr... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3RL - BA 1977 §57ZPO §71
Rechtssatz: Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des § 71 ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Par... mehr lesen...
Dem Beklagten war auf Grund des von ihm vorgelegten Armenrechtszeugnisses mit Beschluß vom 15. Februar 1957 das Armenrecht bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde inzwischen mit dem rechtskräftig gewordenen Endurteil vom 29. September 1960 beendet. Mit seinem Beschluß vom 30. November 1962 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten gemäß § 71 ZPO. zur gänzlichen Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung er auf Grund des Armenrechts einstweilen befreit gewesen war, an den B... mehr lesen...
Norm: ZPO §71ZPO §528 Abs1 D3f
Rechtssatz: Unzulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Entscheidungen gemäß § 71 ZPO. Entscheidungstexte 6 Ob 50/63 Entscheidungstext OGH 07.03.1963 6 Ob 50/63 Veröff: SZ 36/36 = EvBl 1963/252 S 354 7 Ob 348/65 Entscheidungstext OGH 01.12.1965 7 Ob 348/65 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §71
Rechtssatz: Gelangt die arme Partei aus dem Prozesse zu Zahlungsmitteln, so können diese zur Deckung der Kosten ihres Anwaltes in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 354/27 Entscheidungstext OGH 12.04.1927 1 Ob 354/27 Veröff: SZ 9/135 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS00362... mehr lesen...