Norm
ZPO §71Rechtssatz
Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach § 71 ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach § 517 Z 5 ZPO gleichzuhalten und daher auch bei einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Streitwert anfechtbar.
Aktivzitate: Fasching ZPR2 Rz 498
3 Ob 557/92 = MietSlg 44.284
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000037Dokumentnummer
JJR_20041013_LG00199_02100R00316_04K0000_001