RS OGH 2004/10/13 21R316/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Norm

ZPO §71
ZPO §517

Rechtssatz

Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach § 71 ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach § 517 Z 5 ZPO gleichzuhalten und daher auch bei einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Streitwert anfechtbar.

Aktivzitate: Fasching ZPR2 Rz 498

3 Ob 557/92 = MietSlg 44.284

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000037

Dokumentnummer

JJR_20041013_LG00199_02100R00316_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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