RS OGH 1995/7/12 3Ob54/95, 6Ob166/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

EO §35 B
EO §42 Abs1 Z5 A
ZPO §71

Rechtssatz

§ 71 ZPO kann so ausgelegt werden, daß das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis des Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 54/95
  • 6 Ob 166/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 166/18g
    Vgl auch; Beisatz: Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbeholfenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts. (T1); Veröff: SZ 2018/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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