Norm
EO §35 BRechtssatz
§ 71 ZPO kann so ausgelegt werden, daß das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis des Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020