Norm
ZPO..§71Rechtssatz
1. Dem zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt ("Verfahrenshelfer") steht ein Antragsrecht zu, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei gem § 71 ZPO zu seiner tarifmäßigen Entlohnung verpflichtet wird.
2. Gegen den auf seinen Antrag ergehenden Beschluss steht dem Verfahrenshelfer dem Grunde under Höhe nach ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2007:RLE0000021Dokumentnummer
JJR_20071205_LG00609_00200R00309_07A0000_001