Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj Ruben H*****, vertreten durch die Mutter Helga H***** und 2. Helga H*****, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. Friedrich H*****, über den Rekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 2009, AZ 48 R 273/07p, mit dem der Rekurswerber aufgefordert wurde, ein Vermögensverzeichnis samt Belegen vorzulegen, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Rechtsmittelwerber zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Beilagen gemäß § 71 ZPO zwar funktional als Erstgericht aufgefordert, trotzdem gilt auch hiefür der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, weil es nach ständiger Rechtsprechung gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]; 3 Ob 312/99z; zur Aufforderung zur Vorlage eines ZPForm 1 - damals noch Armenrechtszeugnis - siehe auch 4 Ob 18/71 = RS0036182 [T1]).
Anmerkung
E910768Ob63.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00063.09M.0519.000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009